Seite:Constitution der europaeischen staaten 335.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Formen der Ausübung derselben bestimmen soll, haben Wir beschlossen zu verordnen, und verordnen, wie folgt

Artikel I.
Von dem Zwecke der zu bildenden Versammlung und den Grundsätzen ihrer Bildung.

§. 1. Die aus der ständischen Deputation der alten Lande und aus einer Auswahl von Vasallen und Unterthanen der neuen Lande bestehende ständische Berathungsversammlung hat zum Zwecke, in Gemeinschaft mit den von Uns dazu beauftragten Staatsdienern, den Entwurf einer Verfassungsurkunde zu arbeiten, welche umfassend und deutlich die Bedingungen und Formen festsetzen soll, wie, durch Wahl der Staatsbürger aller Klassen, Repräsentanten der Gesammtheit Unsrer Unterthanen zu der Landesstandschaft berufen werden sollen, wie die also erwählten Repräsentanten sich als Landesstände zu versammeln und zu constituiren, wie, in welchem Verhältniß, unter welchen gesetzlichen Formen und Voraussetzungen sie die Rechte der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, der freien Bewilligung von Steuern und Finanzmaasregeln, die das Vermögen des Landes und der Unterthanen betreffen; der gutachtlichen Vorschläge zu Abstellung von Mängeln und Mißbräuchen in der Verwaltung und Gesetzgebung, der Klage über willkührliche Eingriffe der Staatsbeamten in die Freiheit, die Ehre und das Eigenthum der Staatsbürger oder in die Verfassung des Landes, gesetzmäßig auszuüben haben.

§. 2. Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Vereinigung der ständischen Deputation der Fürstenthümer Weimar mit Jena und Eisenach, wie dieselbe, kraft der Constitution vom Jahre 1809 die Repräsentation der Unterthanen Unsrer alten Lande bildet, mit einer Anzahl von Vasallen und Unterthanen Unsrer neuen Lande, erforderlich, aus der Klasse derjenigen Bewohner dieser Gebiete, welche zu den Landesständen der Staaten gehörten, von denen ihre Provinzen oder Districte sonst Theile bildeten.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 317. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_335.jpg&oldid=- (Version vom 23.2.2024)