Seite:Constitution der europaeischen staaten 349.jpg

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und selbst seine Feinde standen mit Ehrfurcht und Schauer an seiner Grabstätte in der Potsdamer Garnisonkirche! Jede Constitution ist ein Bau für die Ewigkeit; die Nachwelt wird sie am unbefangensten beurtheilen, und ihren wohltätigen Einfluß nach der Praxis von Jahrhunderten bestimmen!

b) Grundgesetz über die Landständische Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar vom 5. Mai 1816.

Wir Karl August, von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg.

Obgleich Wir bereits im Jahre 1809 bemüht gewesen, durch ein Gesetz, welches die in Unsern Altfürstlichen Landen herkömmliche Landständische Verfassung betraf, die zwischen Uns und Unsern getreuen Unterthanen stets unverletzt erhaltenen Bande zu bewahren; so konnten doch jene Bestimmungen in der gegenwärtigen, durch schwere Opfer und harte Prüfungen erkämpften, bessern Zeit den Landesväterlichen Gesinnungen nicht genügen, mit welchen Wir das dauerhafte Wohl Unserer Lande fest begründen wollen.

Wir haben daher, eingedenk der Vorschrift und des Sinnes des Teutschen Bundesvertrags vom 8. Junius 1815, den schicklichen Augenblick, da Uns zu Unsern Altfürstlichen Landen ein bedeutender Zuwachs zu Theil geworden, ergriffen, um die in den Besitznahmepatenten vom 15. November des vorigen, und vom 24. Januar dieses Jahres ausgesprochene Vereinigung Unserer neuen Lande mit Unsern alten, zunächst durch eine neue, dieser Gesammtheit gemeinschaftliche und angemessene Landständische Verfassung zu beurkunden.

Zu dem Ende haben Wir durch Unsere Verordnung vom 30. Januar d. J. die Landschaftlichen Deputirten Unserer

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 331. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_349.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)