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alten, und Abgeordnete Unserer neuen Lande berufen, um sich in Gemeinschaft mit einigen dazu beauftragten Staatsdienern, über die Bedingungen und Formen zu vereinigen, unter welchen die von Uns als nothwendig anerkannten Rechte der Landstände auszuüben sind.

Durch diese abgeordnete Berathungsversammlung ist mit Thätigkeit und einmüthigem Vaterlandssinne ein, Unsern wohlgemeinten Absichten angemessener, Entwurf einer Landständischen Verfassungsurkunde ausgearbeitet, und zu Unserer Landesfürstlichen Bestätigung eingesendet worden, und Wir nehmen keinen Anstand, solchen, nur mit wenigen – keine wesentliche Bestimmungen abändernden – Modificationen zu bestätigen.

Demnach haben Wir, unter Zustimmung der Landschaftlichen Deputirten Unserer alten Lande, und unter Beirath der berufenen Abgeordneten der Uns zugefallenen neuen Gebiete, folgende Bestimmungen, als ein Grundgesetz für Unser gesammtes Großherzogthum, festgestellt:

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. In dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach besteht eine Landständische Verfassung, welche allen Theilen des Großherzogthums, als einem Ganzen, gemeinschaftlich ist.

§. 2. Drei Stände sind in dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach als Landstände anerkannt: der Stand der Rittergutsbesitzer, der Stand der Bürger und der Stand der Bauern.

§. 3. Diese drei Landstände, und in ihnen sämmtliche Staatsbürger, werden durch Männer vertreten, welche aus ihrer Mitte, durch freie Wahl, als Landständische Abgeordnete, hervorgehen.

§. 4. Alle den Landständen zukommende Rechte können nur diese gesetzlich erwählten Vertreter, in der Art und unter den Bedingungen, ausgeübt werden, wie solches in gegenwärtiger Verfassungsurkunde, als einem Grundgesetze des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, niedergeschrieben ist.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 332. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_350.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)