Seite:Constitution der europaeischen staaten 355.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Rittergut schrift- oder amtsässig ist; nur muß das Rittergut, wenn es nicht zu den ehemaligen Reichsunmittelbaren gehört, die Landstandschaft schon gehabt haben, oder künftig noch unter die Zahl dieser Rittergüter aufgenommen werden; welches auf Ansuchen des Besitzers, bis zum nächsten Landtage, von der alleinigen Bestimmung des Landesfürsten abhängen, nach dem nächsten Landtage aber, nur mit Zustimmung der Landständischen Abgeordneten, geschehen wird.

§. 15. Wie derjenige, welcher mehrere Rittergüter der gedachten Art besitzt, von jedem dieser Rittergüter Eine Stimme abgiebt; so haben hingegen mehrere, welche Besitzer Eines Gutes sind, zusammen nur Eine Stimme.

§. 16. Frauen und Unmündige üben, wenn sie ein Rittergut besitzen, ihr Stimmrecht durch ihre Ehemänner oder Vormünder, so fern letztere, die Vormünder, selbst Rittergutsbesitzer in demselben Wahlbezirke sind; außerdem durch Bevollmächtigte. Unter mehrern Vormündern hat der Lehns-Vormund den Vorzug. Bei den im Concurs befangenen Rittergütern ruht die Stimme.

§. 17. Bevollmächtige werden bei den Wahlen der Rittergutsbesitzer nicht nur in den schon angegebenen Fällen, sondern überhaupt zugelassen; nur muß der Bevollmächtigte, als Rittergutsbesitzer, eine eigene Stimme in demselben Wahlbezirke haben.

Niemand darf von mehrern, als von zwei andern Rittergutsbesitzern, die Vollmacht annehmen.

Die Vollmachten, welche nothwendig schriftlich zu geben sind, können sowohl mit Bezeichnung dessen, für welchen im Namen des Ausstellers zu stimmen ist, als im Allgemeinen abgefaßt seyn.

§. 18. Da die Wahl der Abgeordneten aus dem Stande der Bürger und Bauern nicht unmittelbar, sondern mittelbar, durch Wahlmänner geschehen soll, ist festgesetzt worden, daß jeder Ort (Stadt, Flecken oder Dorf), so viel Wahlmänner zu stellen habe, als er je 50 Wohnhäuser zählt.

Ein Ort von funfzig Wohnhäusern und darunter, stellt Einen; ein Ort von 51 bis 100 Wohnhäusern, stellt zwei Wahlmänner u. s. w. Einzeln liegende Häuser, z. B.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 337. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_355.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)