Seite:Constitution der europaeischen staaten 356.jpg

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Gasthöfe und Mühlen, ingleichen einzelne Höfe, werden zu demjenigen Orte gerechnet, zu welchem dieselben bisher, bei andern Gemeinde-Angelegenheiten, gezogen worden sind, z. B. bei Einquartierungen und Spannungen.

§. 19. Ohne Unterschied der Religion, nimmt jeder Einwohner einer Stadt, eines Fleckens oder eines Dorfs, der darin ein Haus besitzt, oder daselbst das Bürger- oder Nachbarrecht erworben hat, in diesem seinem Wohnorte Theil an der Wahl des Wahlmannes, oder der Wahlmänner. Kleinhäusler auf den Dörfern sind von dieser Befugniß keineswegs ausgeschlossen; wohl aber sind es bloße Schutzbürger in den Städten.

§. 20. Frauen und Unmündige, welche sich unter den stimmenfähigen Einwohnern eines Orts befinden, üben ihr Stimmrecht durch ihre Ehemänner, Vormünder oder Bevollmächtigte aus.

§. 21. Jeder Wahlmann muß dieselben Eigenschaften haben, welche von den Wählenden überhaupt erfordert werden (§. 19.); auch muß derselbe volljährig seyn. Der Gewählte darf das Amt nicht ausschlagen.

§. 22. Die Wahlfähigkeit zu der Stelle eines Volksvertreters erfordert, außer dem Bekenntnisse zur christlichen Religion,

1) Teutsche Geburt, welches dahin genauer bestimmt wird, daß der zu Erwählende von einem Vater abstammen muß, der selbst in Teutschland gebohren war, und den wesentlichen Wohnsitz (domicilium) in Teutschland hatte,
2) eheliche Geburt,
3) christliche Geburt (Geburt von Aeltern, welche sich ebenfalls zur christlichen Religion bekannt haben),
4) dreißigjähriges Alter,
5) unbescholtenen Ruf.

§. 23. Außer diesen allgemeinen Eigenschaften, werden zu der Wahlfähigkeit in jedem Stande noch besondere Eigenschaften erfordert.

§. 24. Wer in einem Wahlbezirke der Rittergutsbesitzer zum Abgeordneten gewählt werden soll, muß mit einem ihm ganz, oder zum Theil, gehörigen Rittergute und zwar, wenn er das Gut zuerst erworben, nicht durch

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 338. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_356.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)