Seite:Constitution der europaeischen staaten 361.jpg

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§. 43. Diese Commission hat sich ebenfalls in das Wahlgeschäft selbst, weder durch Vorschläge, noch auf andere Weise, einzumischen, sondern den erschienenen Wahlmännern nur die Veranlassung ihres Erscheinens nochmals vorzuhalten, und solche mit den Eigenschaften, wodurch sich jemand zu der Stelle eines Volksvertreters eignet, bekannt zu machen.

Ist dieses geschehen; so muß zuvörderst die weitere Berathung den Wahlmännern allein überlassen bleiben. Es besteht das Hauptgeschäft der Commission endlich nur darin, daß nach einiger Zeit, jedoch an demselben Tage, jeder einzelne Wahlmann darüber, wem er seine Stimme geben wolle, zu dem Protokolle vernommen, und der Erfolg des Wahlgeschäfts der Landesregierung mit Einsendung der Acten, berichtlich angezeigt werden.

§. 44. In der Regel müssen alle Wahlmänner des ganzen Bezirks bei der Wahl des Landständischen Abgeordneten anwesend seyn; doch ist die Wahl nur in dem Falle für ungültig zu halten, wenn nicht zwei Drittheile der Wahlmänner des Bezirks dabei zugegen gewesen sind. In einem solchen Falle sind die Kosten einer neu anzuordnenden Wahl von den ausgebliebenen Wahlmännern einzubringen; es wäre denn, daß ein reiner, unabwendbarer Zufall sie von dem Erscheinen abgehalten habe.

§. 45. Jeder Wahlmann stimmt aus eigener Ueberzeugung, ohne an einen Auftrag von Seiten seiner Gemeinde gebunden zu seyn. Alle Aufträge solcher Art werden im Voraus für nichtig erklärt.

§. 46. Auch bei der Wahl durch die Wahlmänner gilt die Stimmenmehrheit. Sind für zwei oder mehrere wahlfähige Personen gleichviel Stimmen vorhanden; so entscheidet das Loos.

§. 47. Nach vollendeter Wahl legen die Wahlmänner ihr Amt sogleich nieder und bleiben, als gewesene Wahlmänner, in keinem Verhältnisse zu einander.

Es müssen vor jeder neuen Wahl eines Volksvertreters neue Wahlmänner ernannt werden.

§. 48. Ueber alle Wahlen, sowohl im Stande der Bauern und Bürger, als im Stande der Rittergutsbesitzer, erstatten die Landesregierungen Bericht an den Fürsten mit

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 343. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_361.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)