Seite:Constitution der europaeischen staaten 362.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

ihrem Gutachten darüber, ob die Wahl für gültig anzusehen sey, oder nicht.

Diese Berichte werden das erstemal einer zur Zusammenberufung des Landtags zu ernennenden Commission (§. 57.) unter Beischluß der Wahlacten mitgetheilt.

§. 49. Sind die Wahlen gültig; so erfolgt von dieser Commission, oder späterhin von dem Vorstande, die Einberufung zum Landtage. Der Erscheinende rechtfertiget sich bei dem Landtage durch das erhaltene Einladungsschreiben.

§. 50. Ist die Wahl, entweder nach dem Urtheile der Landesregierung und der zur Zusammenberufung des Landtags beauftragten Behörde, (für das erstemal der gedachten Commission, späterhin des Vorstandes) oder nach dem Urtheile dieser Behörde allein für ungültig anzusehen; so wird bei dem Fürsten, mit Anführung der vorliegenden Gründe, auf Vernichtung der geschehenen, und auf Anordnung einer neuen, Wahl angetragen.

§. 51. Jede Wahl eines Wahlmannes oder eines Abgeordneten, welche den gesetzlichen Bestimmungen über die Fähigkeit zu einer solchen Stelle, und über die Form der Wahl, nicht entspricht, ist ungültig.

§. 52. Ungültig, mit Vorbehalt der Bestrafung des dabei vorgekommenen Verbrechens, ist ferner jede Wahl, welche durch Geld oder Geldeswerth erwirkt worden ist, ingleichen jede Wahl, von welcher sich erweisen läßt, daß sie zu Folge gemachter Versprechungen von Gunst oder Vortheil irgend einer Art, oder zu Folge geschehener Bedrohungen mit Nachtheil irgend einer Art, erfolgt sey.

Vierter Abschnitt.
Landtag, Vorstand, (Landständisches Directorium), Landständischer Syndicus, Rechte der Abgeordneten, Eröffnung des Landtags, Geschäfts-Ordnung, Vertagung, Auflösung, Schluß des Landtags.

§. 53. Die Versammlung der auf verfassungsmäßige Weise erwählten Landständischen Abgeordneten bildet den Landtag.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 344. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_362.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)