Seite:Constitution der europaeischen staaten 364.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

so hat bei der neuen Wahl derjenige Stand und Kreis, aus dessen Mitte der Landmarschall genommen ist, eine Stelle weniger zu besetzen, als er außerdem zu besetzen haben würde.

§. 60. Niemand kann zum Landmarschall gewählt werden, welcher im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach wirklicher Staatsdiener ist, oder aus einer Landesfürstlichen Casse eine Besoldung zieht.

§. 61. Die geschehene Wahl des Landmarschalls ist dem Fürsten zur Bestätigung vorzutragen. Die Wahl der Gehülfen wird dem Fürsten nur angezeigt.

§. 62. Als Hauptrechte und Verbindlichkeiten des Vorstandes sind folgende anzusehen:

1) Dem Vorstande liegt, wenn ein Landtag angeordnet worden, die Zusammenberufung der Landesständischen Abgeordneten ob; auch können andere Mittheilungen an jene Abgeordnete durch Umläufe, oder besondere Schreiben, nur durch ihn erfolgen.
2) Der Vorstand hat alles so vorzubereiten, daß der Landtag jedesmal sogleich mit seiner Eröffnung in volle Thätigkeit gesetzt werden kann. Zu diesem Zwecke sollen dem Vorstande bei sehr wichtigen Gegenständen, hinlängliche Zeit vor Eröffnung des Landtags, die nöthigen Mittheilungen gemacht werden; auch steht es demselben frei, in Ansehung der ihm erforderlichen Nachrichten und Aufschlüsse sich unmittelbar, sowohl vor dem Landtage, als während des Landtags, an die Landesbehörden und an das Staatsministerium zu wenden.
3) Der Vorstand hat bei allen Landtagen die Geschäfte zu leiten, und unter die einzelnen Abgeordneten auf eine zweckmäßige Art zu vertheilen.
4) Außer den Landtagen sind die Landstände fortwährend durch den Vorstand zu vertreten, und aus diesem Grunde ist derselbe verbunden:
a. auf die einstweilige Besetzung solcher Landständischen Stellen Rücksicht zu nehmen, welche bis zum nächsten Landtage nicht unbesetzt bleiben können (§. 73. 119. 122.)
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 346. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_364.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)