Seite:Constitution der europaeischen staaten 366.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

versterben oder sonst austreten (§. 32.); so dauert deren Amt bis zum nächsten Landtage, und auch jeden Falls auf den nächsten Landtag, bis zur Wahl eines neuen Landmarschalls, in den Personen der Bleibenden fort; jedoch ist, wenn nur ein Glied des Vorstandes noch übrig seyn sollte, die Zusammenberufung eines Landtags möglichst zu beschleunigen.

§. 65. Der Landmarschall und seine Gehülfen ziehen ein jeder eine jährliche Besoldung aus der Haupt-Landschaftscasse.

§. 66. Alle Abgeordnete haben auf dem Landtage gleiches Stimmrecht, ohne Unterschied des persönlichen Ranges, der Kreise, oder der Bezirke.

§. 67. Jeder Abgeordnete, von welchem Stande, von welchem Kreise, von welchem Bezirke er auch sey, ist Vertreter aller Staatsbürger und hat außer den Gesetzen keine andere Richtschnur anzuerkennen, als seine Ueberzeugung und sein Gewissen. Hieraus folgt:

1) kein Abgeordneter hat besondere Verpflichtungen gegen diejenigen, welche ihn gewählt haben,
2) alle Vorschriften (Instructionen), wodurch die Stimmfreiheit eines Abgeordneten auf irgend eine Weise beschränkt werden soll, sind gesetzwidrig uns ungültig,
3) übernimmt ein Abgeordneter in seinem Kreise oder sonst, Aufträge zu Vorstellungen und Bitten bei dem Landtage, als wozu er allerdings berechtigt und verbunden ist; so versteht sich dieses unbeschadet der Freiheit seiner Meinung und Stimme.

§. 68. Niemand kann wegen seiner Aeußerungen in der ständischen Versammlung verantwortlich gemacht werden. Es versteht sich, daß allezeit der gehörige Anstand beobachtet wird, und daß jede Verunglimpfung der höchsten Person des Landesfürsten oder eine Beleidigung der Regierung, des Landtags oder Einzelner, verboten und nach den Gesetzen strafbar ist.

§. 69. Die Landständischen Abgeordneten, mit Einschlusse des Landmarschalls und seiner Gehülfen, genießen sowohl in ihrer Gesammtheit als einzeln völlige Unverletzlichkeit der Person vom Anfange des Landtags bis acht

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 348. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_366.jpg&oldid=- (Version vom 30.9.2019)