Seite:Constitution der europaeischen staaten 368.jpg

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soll; so geht das deßhalb zu erlassende Landesfürstliche Decret an den Vorstand. Kein Abgeordneter aber hat sich in Eigenschaft an dem Orte der Landständischen Versammlung früher einzufinden, als bis er durch den Vorstand eine schriftliche Einladung dazu erhalten hat.

Wie ein Abgeordneter, in Gemäßheit eines solchen Einladungsschreibens, zum Landtage eintrifft, hat er sich bei dem Landmarschall anzumelden.

§. 77. Haben sich an dem bestimmten Tage alle Mitglieder der Ständischen Versammlung, oder haben sich wenigstens ein und zwanzig dieser Abgeordneten, und unter solchen aus jedem Kreise zwei aus verschiedenen Ständen, an dem bestimmten Orte eingefunden; so geschieht auf vorhergegangene Anzeige des Vorstandes bei dem Fürsten die Eröffnung des Landtags unter den besonders festgesetzten Förmlichkeiten, entweder von dem Fürsten selbst, der durch eine zu diesem Zwecke anzuordnende Commission.

§. 78. Die Landständische Versammlung bildet nur ein Ganzes, nicht mehrere Kammern.

§. 79. Obwohl die Volksvertreter in dieser Eigenschaft sich alle gleich sind; so beobachten sie doch unter einander folgende Sitzordnung. Es sitzen

1) obenan der Landmarschall und die beiden Gehülfen neben diesem;
2) zu beiden Seiten die Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, und zwar
a. des Weimarischen,
b. des Eisenachischen,
c. des Neustädtischen Kreises.
3) Die Abgeordneten der Städte und
4) die Abgeordneten des Bauernstandes in derselben Folge nach den Kreisen. Die Sitzordnung der einzelnen Abgeordneten eines Standes und eines Kreises unter sich wird auf jedem Landtage von neuem durch das Loos bestimmt. Der reichsritterschaftliche Abgeordnete looset unter den Rittergutsbesitzern des Eisenachischen, der akademische Abgeordnete looset unter den Rittergutsbesitzern des Weimarischen Kreises.

§. 80. Der Landtag kann keine Sitzung halten, wenn nicht wenigstens ein und zwanzig Abgeordnete, und unter

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 350. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_368.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)