Seite:Constitution der europaeischen staaten 376.jpg

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„Alle Verordnungen, Patente, Edicte und jedwede andere Unsere Ausfertigungen in Regierungsgeschäften, die Wir eigenhändig unterschreiben müssen, je nachdem dieselben in das eine oder das andere Departement des Staatsministeriums gehören; oder, und zwar namentlich in Verhandlungen mit den Landesständen, je nachdem dieselben der gemeinschaftlichen Berathung und Besorgung sämmtlicher Mitglieder des Staatsministeriums vorbehalten bleiben, von dem Chef des Departements im Staatsministerium oder in letzterwähntem Falle von sämmtlichen Mitgliedern desselben, welche bei der Beschlußnahme gegenwärtig waren, und Sitz und Stimme hatten, in der Reinschrift der Ausfertigung zum Zeichen der Verantwortlichkeit des Ministers oder des Staatsministeriums, für die Zweckmäßigkeit und Uebereinstimmung der Verfügung mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes, contrasignirt werden.“

§. 112. Dieses Recht kann ausgeübt werden: 1) auf dem Wege der bloßen Beschwerdeführung, 2) auf dem Wege der förmlichen Klage.

Es hat aber nur die Amtsführung des Staatsministeriums der einzelnen Staatsminister, in ihrem Geschäftskreise, und der höhern Landesbehörden, wie sie dermalen in dem Patente wegen Ordnung des Staatsdienstes vom 15. December 1815 aufgeführt worden sind, oder künftighin bestimmt werden möchten, zum Gegenstande.

Unerlaubte Handlungen, oder Versehen und Nachlässigkeiten der untern Staatsdiener, können dem Landtage nur alsdann zur Ausübung dieses Rechts die Veranlassung geben, wenn der dadurch unmittelbar Gekränkte bei der zuständigen höhern Behörde vergebens Klage geführt, oder sonst die gesetzlichen Vorschritte gethan, und eben, weil solches vergeblich gewesen, die höhere Behörde selbst der Pflichtwidrigkeit sich theilhaftig gemacht hat.

§. 113. Nur Beschwerdeführung, nicht förmliche Klage, ist zulässig, wenn die Unzweckmäßigkeit einer Verordnung, oder einer andern Maasregel, den Landtag zum Gebrauche seines Rechtes auffordert; förmliche Klage darf erhoben werden, wenn Unterschleife bei öffentlichen Cassen, Bestechlichkeit, absichtlich verweigerte oder verzögerte

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 358. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_376.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)