Seite:Constitution der europaeischen staaten 377.jpg

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Rechtspflege, absichtliche Verzögerung in der Verwaltung, oder andere willkührliche Eingriffe in die Verfassung oder in die gesetzliche Freiheit, die Ehre und das Eigenthum der Staatsbürger, zur Kenntniß des Landtags gekommen sind.

§. 114. Ist nur Beschwerde erhoben worden; so wird der dadurch getroffene Staatsdiener, oder die dadurch getroffene Behörde, mit einer Verantwortung, worin die angefochtene Verordnung, oder sonstige Maasregel, zu rechtfertigen ist, gehört.

Ist diese Verantwortung nicht ausreichend, sondern ist die von dem Landtage angebrachte Rüge, ganz oder zum Theil gegründet; so erfolgt Landesfürstlicherseits die Anweisung, zur Verbesserung des Fehlers, zur Abstellung des Mangels, zur Aufhebung des Mißbrauchs, vorbehältlich des dem Landesfürsten zustehenden Rechts, auch auf die bloße Beschwerdeführung, wenn sich bei weiterm Eingehen in die Sache gröbere Ungebührnisse hervorthun, die förmliche Untersuchung anzuordnen. Der Landtag soll von dem Erfolge seiner Beschwerdeführung jedesmal in Kenntniß gesetzt werden.

§. 115. Ist förmliche Klage erhoben, und auf rechtliches Verfahren der Antrag gerichtet worden; so soll diese Klage von dem Landesfürsten an das Großherzogliche und Herzoglich Sächsische gemeinschaftliche Oberappellationsgericht zu Jena abgegeben werden, welches, vorausgesetzt, daß dieselbe hinlänglich begründet, und durch Angabe der Beweismittel gehörig unterstützt ist, als ein durch gegenwärtige Verfassungsurkunde für solche Fälle zuständiges Gericht, nach den gesetzlichen Formen das Verfahren einzuleiten, das Erkenntniß mit Gründen, im Namen des Landesfürsten, zu sprechen, und auf die dagegen eingelegten Rechtsmittel dasselbe Verfahren wie in Sachen, welche durch Compromiß, in erster Instanz, an dieses Gericht gelangen, zu beobachten hat.

§. 116. Auf die von dem Landesfürsten erfolgte Benachrichtigung, daß die Abgabe der Anklage an das Appellationsgericht geschehen sey, kann der Landtag, wenn er noch versammelt ist, oder der Vorstand zu jeder andern Zeit, dem Landschaftssyndicus[WS 1] zur Verfolgung der

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Landschaftssyndcius
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 359. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_377.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)