Seite:Constitution der europaeischen staaten 384.jpg

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hierher in Unsere Residenz, wegen der ihrer Berathung vorzulegenden Propositionen und ihrer Wiederentlassung, die weitern nöthigen Befehle ertheilen.

Rudolstadt, den 8. Jan. 1816.

(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.



15) Die übrigen teutschen Staaten.

Obgleich zunächst nur diejenigen Staaten in diese Darstellung gehören, in welchen seit den letzten 25 Jahren entweder neue Constitutionen wirklich gegeben, oder nur vorbereitet und angekündigt worden sind; so verlangt es doch die Vollständigkeit, bei Teutschland, dem politischen Centralstaate Europa’s, kurz nachzuweisen, wo sich theils die ältern landständischen Verfassungen, ohne geschriebene Constitution, erhalten haben, theils wo die landständischen[WS 1] Verhältnisse aufgehoben, und noch keine Anstalten zu deren Erneuerung getroffen worden sind.

Im Königreiche Sachsen ward, sogleich nach Sachsens Beitritte zum Rheinbunde im Posener Frieden am 11. Dec. 1816, von dem Könige die bisherige landständische Verfassung unverändert beibehalten. Dasselbe geschah, unter denselben Verhältnissen, in den sächsischen Herzogthümern (bis im Großherzogthume Weimar im Jahre 1809 eine provisorische, und am 5. Mai 1816 die neue Verfassung gegeben ward), und in den beiden Staaten der Herzoge von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz[1]. Eine zeitgemäße Verbesserung und

  1. Ueber die einzelnen Verbesserungen in der Organisation derselben im Jahre 1808 ist Winkopps rheinischer Bund, Heft 53, S. 278 ff. zu vergleichen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: landstänschen
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 366. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_384.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)