Seite:Constitution der europaeischen staaten 385.jpg

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Fortbildung der ältern ständischen Verfassung ward von dem Herzoge von Sachsen-Hildburghausen angekündigt. Er erklärte in einem Rescripte vom 15. Sept. 1815: „Nach Wiederherstellung der teutschen Freiheit war es eine der ersten Sorgen Unserer Regierung, die Mängel der bisherigen Verfassung, wo die Ritterschaft meistens ein entschiedenes Uebergewicht über die Städte hatte, zu verbessern, und besonders auch den Bauernstand, der bisher gar nicht vertreten war, in die Landschaft einzuführen.“ Dadurch habe der Herzog die landschaftliche Verfassung dem Zwecke einer eigentlichen und allgemeinen Repräsentation mehr zu nähern, und zeitgemäß zu vervollkommnen gesucht. (Vergl. Allgem. Zeit. 1816, St. 256 S. 1023.)

Der Großherzog von Hessen-Darmstadt hob, sogleich nach seinem Beitritte zum Rheinbunde am 12. Jul. 1806, durch Decret vom 1. Oct. 1806, die ständische Verfassung in seinem Staate auf, dessen Bestandtheile freilich in dem letzten Jahrzehende so häufig, und selbst noch im Jahre 1816 durch Erwerbung von Mainz und einiger jenseits des Rheins gelegenen Länder, gegen Abtretungen an Preußen, so verändert worden sind, daß es sich schon daraus erklären läßt, warum die in der teutschen Bundesacte für alle teutsche Staaten gesetzlich bestimmte, und bereits von den Mediatisirten im Großherzogthume Hessen dringend angesprochene, neue ständische Verfassung noch nicht eingeführt worden ist. (Man kann damit den Aufsatz: Regungen im Großherzogthume Hessen-Darmstadt, ständische Verfassung betreffend, im allgemeinen Staatsverfassungs-Archive, Band 2, St. 1, S. 123 ff. vergleichen.)

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 367. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_385.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)