Seite:Constitution der europaeischen staaten 392.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Dritter Abschnitt.
Justizsachen.

§. 1. Die oberste Justizstelle für sämmtliche Einwohner der Stadt Frankfurt und ihres Gebiets ist das Oberappellationsgericht in Aschaffenburg.

§. 2. Die Appellation an die oberste Justizstelle gehet dahin von dem Schöffenappellationsgerichte in Frankfurt, welches die Rechtsstreitigkeiten zweiter Instanz entscheidet. Diese Stelle wird besetzt von einem Director, von zwei Schöffen aus dem Hause Limburg, und zwei Schöffen aus dem Hause Frauenstein; sodann von fünf Syndicis mit entscheidendem Stimmrecht; welche letztere auch ihr Gutachten an den souverainen Fürsten in solchen Fällen zu erstatten haben, wenn mit benachbarten Staaten Streitigkeiten, oder über die innern Staats- oder bürgerlichen Verhältnisse Anstände entstehen.

Nebstdem gehören an das Schöffengericht:

a) Alle Klagsachen wider desfalls privilegirte Standespersonen durch Deputationen; von welchen die Appellation ad plenum geht.
b) Moratorien, Güterabtretungsgesuche und Concurssachen obärirter Schuldner.
c) Solche Causae voluntariae jurisdictionis, wozu nach gemeinen Rechten decretum Magistratus majoris erfordert ist, wie auch Einkindschaftsgesuche, Majorennitätserklärung, und dergleichen.

Auch hat das Schöffengericht nach der bisherigen Verfassung die vor demselben schon anhängigen Rechtssachen erster Instanz zu beendigen.

§. 3. Die neu aufzunehmenden Mitglieder müssen eine Proberelation ablegen, und in einer Prüfung bestehen.

§. 4. Die untere Justizstelle in Civilstreitigkeiten ist das zu errichtende Stadt- und Landgericht. Die von verschiedenen Stadtämtern in erster Instanz bisher ausgeübte Jurisdiction ist aufgehoben und dem Stadtgericht übertragen. Es wird von sieben Beisitzern besetzt, deren zwei die Aufsicht über Vormundschaft und Curatelsachen besorgen; auch gehet Unsre Willensmeinung dahin, daß Handlungs-, Wechsel-, Bau-, und andere zu einem kurzen summarischen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 374. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_392.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)