Seite:Constitution der europaeischen staaten 395.jpg

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Stiftungen; in Beziehung auf öffentliche Ruhe, durch Unterpolizeibeamte. In allem wird er unterstützt durch den Generalcommissair des Souverains, durch das bürgerliche und andere Militair.

§. 2. Der zweite Bürgermeister wacht überhaupt auf Ordnung, welche in Befolgung und Verbesserung der Polizeigesetze bestehet. Er ist befugt, von der Verwaltung aller und jeder Sicherheitsanstalt Einsicht zu nehmen. Wenn er Verbesserungen bestehender Verordnungen in Polizeisachen für zweckmäßig erachtet; so macht er die Anzeigen bei dem Stadtschultheisen, welcher als erste Magistratsperson die Mitglieder des Senats und der bisherigen dritten Rathsbank sogleich versammelt, und die Frage wegen Erlassung neuer Verordnungen in Erwägung bringt; die Nichtbefolgung wirklich bestehender Gesetze zeigt er dem Generalcommissair des souverainen Fürsten an, dem die vollstreckende Gewalt anvertraut ist; insbesondere wird demselben aufgetragen, auf Sittlichkeit, Büchercensur, zweckmäßige Einrichtung der Schauspiele zu wachen. Beiden Bürgermeistern liegt die Aufsicht über alle hieher kommende Fremden ob; sie haben dafür zu sorgen, daß verdächtige oder gefährliche Personen von hier abgehalten oder entfernt werden; die Feuerpolizei, die Sorge für Reinheit und Freilassung der Straßen[WS 1], auch ihre Beleuchtung; endlich Untersuchung und Bestrafung vorfallender geringerer Frevel und Civilvergehungen, wie auch geringerer Verbal- und Real-Injurien wird dem jüngern Bürgermeister anempfohlen.

§. 3. Die Beförderung des wohlfeilen Preises nöthiger Lebensmittel werden Wir Unserm Director der Oberpolizei auftragen, den Wir nach dem Sinn des Bundsvertrags Art. 26 ernennen werden; er hält beständige Aufsicht auf Bäcker und Metzger, besorgt die Verwaltung des Holz- und Fruchtmagazins, und Salzregals, deren Einnahme und Ausgabe Wir Uns ausdrücklich vorbehalten, weil Wir ansehnliche Waldungen und Salinen besitzen. Es wird demselben zur Pflicht gemacht, alles anzuwenden, damit der Preis des Holzes, des Korns und des Salzes in keinem Falle den Mittelpreis zwischen Würzburg und Mainz übersteige; auch wird er sich bestreben, durch gute Marktordnung

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Strafen
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 377. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_395.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)