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Die Emancipation der Landbewohner auf den hiesigen Dorfschaften und die Regulirung ihrer künftigen Verhältisse, auch auf welche Weise sie bei den ihr Interesse betreffenden Gegenständen in dem gesetzgebenden Körper zu vertreten sind, wird von dem gesetzgebenden Körper in nähere Berathung genommen werden.

Artikel 8.
Bestimmung der Staatskörper zur Ausübung der gesammten Hoheitsrechte.

Die hiesige christliche Bürgerschaft kann die, aus der ihr zustehenden Hoheit fließenden, Rechte in ihrer Gesammtheit nicht selbst ausüben. Sie überträgt daher deren Ausübung auf die drei folgenden aus ihrer Mitte und Autorität ausgehenden Behörden, welche durch die Benennungen:

1) der gesetzgebenden Versammlung oder des gesetzgebenden Körpers
2) des Senats als obrigkeitlichen Collegiums, und
3) des ständigen Bürgerausschusses

bezeichnet werden.

Artikel 9.
Bestandtheile des gesetzgebenden Körpers.

Der gesetzgebende Körper besteht:

a) aus 20 Mitgliedern des Senats,
b) aus 20 Mitgliedern des ständigen Bürgerausschusses, und
c) aus 45 aus der Mitte der übrigen Bürgerschaft gewählt werdenden Personen.
Artikel 10.
Wahlart der Mitglieder des gesetzgebenden Körpers.

A. Der Senat, und

B. der ständige Bürgerausschuß wählen zu jeder jährlichen gesetzgebenden Versammlung ihre Mitglieder selbst. Ersterer ist hierbei an die Wahl aus allen drei

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 391. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_409.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)