Seite:Constitution der europaeischen staaten 417.jpg

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Artikel 16.
Ausnahme von der Regel, daß alle Deliberationspuncte nur vom Senate an den gesetzgebenden Körper zu gelangen haben.

Ausnahmsweise sollen außer dem Senat an den gesetzgebenden Körper schriftliche Vorträge gelangen lassen können:

1) Der ständige Bürgerausschuß als solcher, und
2) jedes einzelne Mitglied des gesetzgebenden Körpers.

In diesen beiden Fällen tritt aber eine besondere Verfahrungsweise ein. Es entscheidet nämlich der gesetzgebende Körper vorerst durch Mehrheit der Stimmen über die Zulässigkeit des Gegenstandes überhaupt zur Deliberation.

Wird für die Zulässigkeit beschlossen; so wird der Antrag dem Senate, um sich darüber zu äußern, mitgetheilt. Hält der Senat dafür und erklärt sich dahin, daß der Gegenstand nicht bei dieser gegenwärtigen gesetzgebenden Versammlung, oder doch alsbald nicht in Deliberation kommen sollte; so wird der Gegenstand in zwei auf einander folgenden Sitzungen ablesend vorgetragen und es kann erst in einer dritten Sitzung und zwar nur durch eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen entschieden werden, daß der Gegenstand dessen ungeachtet in der jetzigen Versammlung in einer kürzern oder längern Zeitfrist zur Abstimmung gebracht, oder daß er der nächstkünftigen Jahresversammlung vorbehalten seyn soll. Andere zur Handhabung der Stimmfreiheit, der Ordnung und sonsten hinzielende Vorschriften, bleiben dem gesetzgebenden Körper lediglich überlassen.

Artikel 17.
Wirkungskreis des gesetzgebenden Körpers.

Zum Wirkungskreise des gesetzgebenden Körpers gehört:

1) Die Gesetzgebung überhaupt, doch mit Ausnahme der organischen Grundverfassungsgesetze, als womit es nach Artikel 50. zu halten ist. Insbesondere wird zu der Gesetzgebung gerechnet:
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 399. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_417.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)