Seite:Constitution der europaeischen staaten 421.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Zur Rathsstelle wird, außer dem allgemeinen Erforderniß zu allen besoldeten Stadtämtern und Diensten (Art. 6.), ein Alter von 30 Jahren erfordert, und darf man nicht in den Diensten eines andern Staats stehen. Nach geschehener Wahl muß solchen und allen fremden Titeln entsagt werden. Zur zweiten Rathsordnung können gewählt werden: Gelehrte, Adeliche, Militairpersonen, Kaufleute und andere angesehene hiesige Bürger, wie auch verdiente Mitglieder der dritten Rathsordnung.

Zu zwölf Plätzen der dritten Rathsordnung wird aus allen hier zünftigen Handwerkern ohne Unterschied gewählt, und zwar so, daß von einem und demselben Handwerke oder Zunft nie mehr als ein Genosse im Rath seyn darf.

Zu den zwei anderen Plätzen der dritten Rathsordnung wird aus der gesammten übrigen nichtzünftigen hiesigen christlichen Bürgerschaft, ohne Berücksichtigung des Gewerbes, gewählt.

Artikel 20.
Rathswahlen.

Um der gesammten Bürgerschaft Antheil an den Rathswahlen zu verschaffen, und dadurch das Vertrauen der zu Regierenden in die Regierenden zu erhöhen und zu verstärken, soll in Zukunft, wenn Rathsstellen erledigt werden, der gesammte Rath durch Scrutinium, ganz frei und ohne Berücksichtigung der Rathsbänke, sechs Wahlherren aus seiner Mitte wählen. Ein gleiches geschieht von den 65 Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers, welche nicht zu dem Rathscollegio gehören.

Diese zwölf Personen treten zusammen, und nachdem sie in die Hände des ältesten Wahlherrn des Senats einen auf die alleinige Berücksichtigung des Wohls hiesiger Stadt gerichteten Wahleid, welchen der Abnehmende gleichfalls in die Hände des ältesten von den 6 mitwählenden Bürgern leistet, abgelegt haben, wählen durch absolute Stimmenmehrheit, welche der zu Wählende für sich haben muß, drei nach der hiesigen Verfassung qualificirte Bürger.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 403. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_421.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)