Seite:Constitution der europaeischen staaten 422.jpg

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Nach vollzogener Wahl begeben sich die 12 Wahlherren in die versammelte Rathssitzung und eröffnen derselben die getroffene Wahl. Die sechs Rathsglieder nehmen ihre gewöhnlichen Sitze ein. Den sechs andern bürgerlichen Wahlherren werden besondere Stühle in der Mitte des Rathszimmers gestellt und sofort wird in ihrem Beiseyn die alt herkömmliche Kugelung, auch Verpflichtung des Gewählten vorgenommen.

Artikel 21.
Wahlart der Stadtsyndiken.

Die Stadtsyndiken, als wirkliche Rathsmitglieder, werden in Zukunft nur aus den rechtsgelehrten Mitgliedern des Senats vom Senate selbst durch Scrutinium ohne Kugelung gewählt, wenn vorerst die durch ihren Abgang erledigte Rathsstelle auf die im Artikel 20. vorgeschriebene Weise wiederum besetzt worden ist. Bei Verlust der Rathsstelle ist das Senatsmitglied, auf welches die Wahl gefallen, das Syndicatsamt anzunehmen verbunden. Hat jedoch Jemand das Syndicatsamt 20 Jahre lang versehen; so kann er um Abnahme dieser Function nachsuchen, wodurch derselbe aber auch den höhern Gehalt einbüßt. Der Gewählte behält im Senate seinen bisherigen Rang und Sitz und rückt nach dem Dienstalter fort.

Artikel 22.
Zusammenberufung des gesetzgebenden Körpers zu den Rathswahlen.

Wenn die vorzunehmende Wiederbesetzung einer oder mehrerer vacant gewordenen Rathsstellen bis zum Termin der jährlichen Versammlung des gesetzgebenden Körpers nicht verschoben werden kann; so wird es nach dem, was Artikel 14. für dringende Fälle verordnet ist, gehalten, und kann der Senat die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers zu diesem Endzweck zusammenberufen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 404. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_422.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)