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Artikel 23.
Wahlart der beiden Bürgermeister.

Alle Jahre wird, wie von Alters her, zur neuen Wahl der Bürgermeister geschritten und kein Rathsglied darf zwei Jahre hinter einander das Bürgermeisteramt führen.

Die Bürgermeisterwahlen geschehen im ganzen Rath auf die Weise, daß durch Scrutinium drei Personen aus den 14 Mitgliedern, welche die erste Rathsordnung bilden (transitorisch, aus den mehreren) für die Stelle des älteren Bürgermeisters, und drei aus den 14 (transitorisch, aus den mehreren) Mitgliedern der zweiten Rathsordnung, zur Stelle des jüngeren Bürgermeisters vorerst gewählt werden. Jedes Rathsmitglied der ersten und zweiten Ordnung kann wählen und gewählt werden, unangesehen ob dasselbe bei dem Appellationsgerichte, Syndicat oder Stadtgerichte angestellt ist. Daß die Senatsglieder der dritten Bank mitwählen, versteht sich von selbst.

Im letzteren Falle werden des Gewählten Functionen, respective von dem nächstfolgenden ältesten Rath eines jeden Gerichts, oder wo nöthig, von einem andern rechtsgelehrten Mitgliede des Senats, während der Dauer des Bürgermeisteramts versehen.

Unter den so Gewählten entscheidet hiernächst die Kugelung.

Artikel 24.
Amtsobliegenheiten der beiden Bürgermeister.

a) Aelterer Bürgermeister.

Der ältere Bürgermeister und in Subsidium der jüngere führt bei den Rathsversammlungen das Directorium.

Der ältere Bürgermeister theilt alle einkommende und zu des Senats Deliberation geeignete Gegenstände, über welche er nicht selbst den Vortrag machen will, unter die Rathsglieder als Referenten in den gewöhnlichen Verwaltungs-Rathssitzungen aus, und bringt solche hiernächst auf den gewöhnlichen Proponendenzettel.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 405. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_423.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)