Seite:Constitution der europaeischen staaten 432.jpg

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seine Angelegenheit persönlich und mündlich zum Protokoll zu verhandeln; so soll doch auch Niemanden ferner verwehrt seyn, schriftliche Recesse statt der mündlichen daselbst einzureichen.

In Fällen, wo die beiden Stadtamtmänner verschiedener Ansicht sind, sollen sie den zeitigen Landamtmann zu den Entscheidungen beiziehen.

Artikel 33.
Allgemeine, das Gerichtswesen angehende, Verordnung.

Da jeder Gerichtsstelle ihr Wirkungskreis angewiesen ist und soweit es noch nicht geschehen, in der zu entwerfenden Gerichts- und Proceßordnung angewiesen werden soll; so darf keine der hiesigen höheren Gerichtsstellen Gegenstände, welche nach der Gerichtsordnung zu eigenem oder ihres Canzleipersonals Ressort und nicht zur Competenz des Stadtamtes oder des Landamtes gehören, von sich oder ihrer Canzlei an letztere Auftragsweise verweisen, sondern solche Commissionen müssen Mitgliedern des Gerichts oder, nach Beschaffenheit, dem eigenen Canzleipersonale aufgetragen werden.

In Handelssachen sollen die Gerichte nach Befinden das Gutachten der Handelskammer erfordern.

Wenn in Civilrechtsverhandlungen den Partheien oder ihren Anwälden und Advocaten Strafen angesetzt werden; so kann nicht nur davon der Recurs an die höhere Instanz ergriffen werden, sondern es soll auch den Gerichten frei stehen, die angesetzten Strafen auf desfallsige Imploration zu mildern, oder aus bewegenden Gründen ganz zu erlassen.

Jeder hiesige Bürger kann, zwar nicht in der ersten Instanz, aber doch bei dem Appellationsgerichte, auf Versendung der Acten ad concipiendam sententiam antragen, zu welchem Ende, wenn das Gesuch sogleich im Gravatoriallibell angebracht wird, das Appellationsgericht in solchem Falle die Appellation ohne Unterschied zu recipiren hat.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 414. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_432.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)