Seite:Constitution der europaeischen staaten 440.jpg

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welche einen Theil des gesetzgebenden Körpers ausmachen.

Diese 12 Wahlherren treten zusammen und wählen durch absolute Stimmenmehrheit drei qualificirte Subjecte.

Sie begeben sich hierauf in das versammelte Colleg der ständigen Bürgerrepräsentation, und es wird in ihrem Beiseyn die Kugelung vorgenommen, sofort auch dem Senate die getroffene Wahl bekannt gemacht.

Artikel 47.
Qualification der Mitglieder des Bürgerausschusses.

Verpflichtung zur Annahme. Entschuldigungsgründe[WS 1].

Jeder christliche hiesige Bürger, ohne Unterschied der Confession, des Standes und Gewerbes, welcher nicht bereits in andern Diensten des hiesigen Staats steht, kann in den Bürgerausschuß gewählt werden. – In Ansehung der Verpflichtung zur Annahme, verbleibt es bei demjenigen, was unter der reichsstädtischen Verwaltung als Gesetz gegolten hat. Hierbei treten folgende nähere Bestimmungen ein:

a) solche Bürger, welche Art. 12. von der Wahl in den gesetzgebenden Körper ausschließt, sind auch nicht wahlfähig zu dem Bürgercollegio.
b) Vater und Sohn, Bruder, Schwiegersohn und Schwiegervater, können nicht zu gleicher Zeit in den Bürgerausschuß gewählt werden. Wenn jedoch das Affinitätsverhältniß erst entsteht, zwischen Personen, die bereits im Colleg sind; so veranlaßt dies keine Nothwendigkeit zum Austritt.
c) Wer zur Zeit der Wahl bereits 60 Lebensjahre vollendet hat, ist zwar wahlfähig, er kann sich aber – wenn er will – die Annahme verbitten.
d) Die Mitglieder des Bürgerausschusses bleiben es lebenslänglich, dafern sie nicht in den Senat gelangen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Entschuldigungsgünde
  2. Empfohlene Zitierweise:
    Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 422. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_440.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)