Seite:Constitution der europaeischen staaten 441.jpg

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e) Wenn jedoch ein hiesiger Bürger 5 Jahre lang im Bürgerausschuß gesessen hat; so kann er um seine Entlassung nachsuchen.
f) Da es möglich wäre, daß ein solcher wegen vorübergehender Verhinderungen, als Schwächlichkeit der Gesundheit, vorhabenden Reisen, überhäuften Gewerbsbeschäftigungen u. dgl. seine Entlassung nähme, sich aber nach in der Folge gehobenem Hinderniß den Rücktritt in dieses Colleg wohl gefallen ließe; so sollen solche Personen immer reeligibel seyn, es hängt aber von ihnen ab, ob sie die Wahl annehmen wollen oder nicht.
Artikel 48.
Wirkungskreis der ständigen Bürgerrepräsentation.

Der Wirkungskreis des ständigen Bürgerausschusses verbleibt der nämliche, wie solcher durch kaiserliche Resolutionen in der alten reichsstädtischen Verfassung sich bestimmt findet, in sofern nicht diese Constitutionsergänzungsacte durch Einrichtung der jährlichen gesetzgebenden Versammlung und deren Attributionen darin, in gleicher Maase, wie bei dem Senate, eine Abänderung eingeführt hat.

Der Bürgerausschuß[WS 1] soll aber, wenn nicht wenigstens zwei Drittheile seiner Mitglieder in der Versammlung gegenwärtig sind, keine Entschließung fassen.

Artikel 49.
Stadtrechnungs-Revisionscolleg (vormals Neunercolleg).

Das unter der reichsstädtischen Regierung bestandene Neunercolleg soll künftig nicht mehr als vom Bürgerausschuß getrennter Körper bestehen, sondern der Bürgerausschuß hat zu dem städtischen Rechnungsrevisionsgeschäfte neun seiner Mitglieder, welche übrigens im Bürgerausschuß Sitz und Stimme behalten, zu erwählen. In Ansehung dieses besonderen Rechnungsrevisionsgeschäfts, stehen diese Mitglieder des Bürgerausschusses in besonderen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Bürgerausschluß
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 423. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_441.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)