Seite:Constitution der europaeischen staaten 444.jpg

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nach ihrem jetzo habenden Range mitgerechnet worden – nöthig ist, ohne jedoch darum, so lange nicht die bestimmte Zahl von nur 14 mit Einschluß der vier Syndiken hergestellt ist, den höhern Gehalt der Mitglieder der ersten Ordnung in Anspruch nehmen zu dürfen.

III. Wer von den jetzigen Räthen des Gerichts erster Instanz bei der von ihnen selbst angetragenen und allgemein gewünschten veränderten Gerichtsverfassung nicht alsbald in den Senat gewählt wird, verbleibt in dem vollen Genusse seines jetzigen Gehalts, muß sich aber in andern, seiner jetzigen Kategorie gleichkommenden angesehenen, Stadtdiensten, sobald solches jetzo oder in Zukunft ihm angesonnen wird, gebrauchen und anstellen lassen.

IV. Zwar behält der zeitige bisherige Stadtschultheiß lebenslänglich seinen Rang als vorderstes Rathsglied, und ist als Schultheiß Präsident des Appellationsgerichts; dahingegen wird vom Senate sofort nach erfolgter Wahl der 20 neuen Rathsglieder zu einer neuen Wahl der Bürgermeister und Besetzung aller Stadtämter, weniger nicht der Gerichte, soweit letzteres nöthig, nach Maasgabe dieser Constitutions-Ergänzungsacte vorgeschritten.

V. Um die Wahl der neuaufzunehmenden Senatsmitglieder, besonders aus den katholischen und reformirten Gemeinden, ingleichen die Wahl der jetzigen Räthe des Gerichts erster Instanz in den Senat nicht zu erschweren, soll diesesmal, und ohne Consequenz für die Zukunft, auf die ausschließenden Grade der Verwandt- oder Schwägerschaft, so wenig als auf das Indigenat oder den zehnjährigen Besitz des hiesigen Bürgerrechts, von den Wählenden müssen reflectirt werden; vielmehr sollen diese ersten Rathswahlen gleich, wie sie auf eine besondere Art vollzogen werden, also auch vollkommen frei seyn. Nur Talente, Rechtschaffenheit, Fleiß und Genuß des öffentlichen Vertrauens, sollen die Wählenden zu ihrem Augenmerke nehmen. Eben so wenig ist die Verordnung dieser Constitutionsacte, daß zu hiesigen Stadtämtern und Diensten nur solche Personen gelangen können, welche entweder eingebohrne Bürger sind, oder seit 10 Jahren dahier im Bürgerrechte stehen, auf die so genannten Pensionisten der hiesigen freien Stadt anzuwenden, vielmehr tritt in Ansehung ihrer eine Ausnahme ein.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 426. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_444.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)