Seite:Constitution der europaeischen staaten 465.jpg

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§. 68. Die zu dem Reichsschuldenwesen gehörenden und dazu angeschlagenen Mittel dürfen unter keinem Vorwand, noch unter irgend einer Willkühr demselben entnommen, oder zu anderm Behuf, als von den Reichsständen bestimmt ist, angewandt werden. Jede Verordnung, die dagegen streitet, ist kraftlos.

§. 69. Entstehen entweder bei den Reichsständen insgesammt, oder bei irgend einem Stande Bedenklichkeiten, dasjenige anzunehmen, was der Staatsausschuß in demjenigen anräth, was entweder die Regulirung des Etats oder den darnach sich zu richtenden ganzen Belauf der Bewilligung anbetrifft, oder was zu den Ausgaben des Reichsschuldencomtoirs und zu den Einkünften gehört, oder auch die Leitung und Verwaltung des Reichsschuldencomtoirs angeht; so sollen die Ursachen angeführt werden, auf welche sich solche Bedenklichkeiten stützen, und dem Staatsausschuß mitgetheilt werden, welcher darauf die Sache in besondere Erwägung nimmt. Denkt der Staatsausschuß von der schon abgegebenen Aeußerung nicht abweichen, oder den Gedanken der Reichsstände oder eines einzelnen Standes nicht beistimmen zu können; so ernennt der Ausschuß Depurirte, welche in demjenigen Stande, wo Bedenklichkeiten sich hervorthun, auftreten, und wo die Sache näher auseinander[WS 1] gesetzt wird. Verbleibt ein Stand dennoch bei der Meinung, welche er voraus gefaßt; so wird die Sache durch einen Beschluß dreier Stände abgemacht. Stehen zwei Stände gegen zwei; dann soll der Staatsausschuß mit so vielen Mitgliedern aus jedem Reichsstande nach gewöhnlicher ordentlicher Wahl erhöht werden, so daß dreißig aus jedem Stande dazu kommen. Nachdem eines der sämmtlichen Mitglieder dieses besondern Ausschusses ausgelooset worden, stimmen die übrigen gemeinschaftlich und nicht nach Stand, mit geschlossenen Zetteln, zur unwillkürlichen Annahme oder Verwerfung dessen, was der Staatsausschuß anräth, und zwar bloß in den Fragen, warum der Reichsstand verschiedener Meinung ist; und die Meinung der Mehrsten, die dergestalt ihre Stimmen geben, wird als ein Reichstagsbeschluß angesehen.

§. 70. Wenn die Summe, welche durch Bewilligung ausgemacht werden muß, von den Reichsständen bestimmt

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: auseinder
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 449. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_465.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)