Seite:Constitution der europaeischen staaten 469.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

und die Reichsstände irgend eine Aenderung darin gemeinschaftlich zu machen für gut finden; indem keine neue oder erhöhte militairische Stellung und Verpflegung ohne des Königs und der Stände einträchtigen Beschluß Statt finden darf.

§. 81. Diese Regierungsform, wie auch die übrigen Grundgesetze des Reichs, können nicht ohne des Königs und aller Reichstände gemeinschaftlichen Beschluß geändert oder aufgehoben werden. Keine Anfragen dürfen in pleno der Stände darüber erregt werden, sondern müssen bei dem an jedem Reichstage gewählten Constitutionsausschuß der Reichsstände angemeldet werden. Dieser Ausschuß, dessen Pflicht seyn soll, die Grundgesetze zu erforschen, besitzt das Recht, bei den Ständen des Reichs Veränderungen darin vorzuschlagen, welche er als höchst nöthig oder nützlich und ins Werk zu stellen als möglich ansieht. Die Stände des Reichs dürfen nicht auf dem Reichstage, auf welchem der Ausschuß irgend eine solche Aenderung vorschlägt, sondern erst auf dem nächstfolgenden darüber einen Beschluß fassen. Sind alsdann alle Stände des Reichs in der Abänderung einig; so überlassen sie den Vorschlag hierin dem König durch ihren Sprecher mit dem Begehren, daß der Könige seinen Beifall dazu geben möge. Der König entnimmt sodann hierüber die Gedanken des ganzen Staatsraths, faßt sodann seinen Beschluß, und theilt den Reichsständen auf dem Reichssaal seine Einwilligung, oder auch die Ursachen mit, warum er in ihr Verlangen nicht eingewilligt hat.

Will der König bei den Ständen des Reichs irgend eine Veränderung in den Grundgesetzen vorschlagen; so höre er den Staatsrath, und überliefere sodann seine Proposition, nebst den Gedanken des Staatsraths darüber an die Stände des Reichs, welche sogleich, ohne diese Proposition vorher zu überlegen, sie dem Constitutionsausschuß auftragen, um seine Aeußerung darüber an die Stände des Reichs abzugeben. Bestärkt der Ausschuß dasjenige, was der König vorgeschlagen; so ruhe die Anfrage bis zum nächsten Reichstage, auf welchem die Stände des Reichs einen Beschluß darüber fassen müssen. Verwirft der Ausschuß die Proposition des Königs; dann können

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 453. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_469.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)