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die Aeußerung des Staatsraths und des höchsten Tribunals darüber, und theile dann den Reichsständen seine Proposition, zugleich mit der gedachten Aeußerung mit. Sodann fordern die Reichsstände die Meinung des Gesetzausschusses hierüber, und beschließen alsdann, und wenn sie der Proposition des Königs ihren Beifall geben; so überreichen sie dem Könige ihre Antwort auf dem Reichssaal. Schlagen sie dieselbe aber ab; so geschieht es schriftlich durch die Sprecher. In allen dergleichen Anfragen über die Gesetze soll die Meinung dreier Stände als ein Reichstagsbeschluß angesehen werden. Stehen zwei Stände gegen zwei; so verfällt die Frage, und es bleibt bei dem, was vorhin verordnet worden.

§. 88. Mit der Auslegung der Civil-, Criminal- und Kirchengesetze verhält es sich so, wie mit der Gesetzgebung. Die Auslegungen, welche der König, in Antwort auf Anfragen des rechten Sinnes eines Gesetzes durch dessen höchsten Richterstuhl w[ä]hrend der Reichstage giebt, können von den Reichsständen als nicht geltend erklärt werden, worauf sie nicht länger geltend sind, noch die Richterstühle sich auf dieselbe beziehen; und nicht weiter von ihnen beobachtet werden.

§. 89. Im pleno der Reichsstände können Anfragen geschehen, Gesetze und Verfassungen, welche die öffentliche Haushaltung des Reichs betreffen, zu verändern, zu erklären und aufzuheben, neue Gesetze hierüber zu stiften, und Gründe für öffentliche Einrichtungen aller Art anzugeben; welche Anfragen an den öffentlichen Beschwerungs- und Oeconomieausschuß zur Erörterung zu verweisen sind.

§. 90. Während der Ueberlegungen und Prüfungen der Reichsstände, oder deren Ausschusses, dürfen in keinem andern Fall, noch auf irgend eine andere Art, als das Grundgesetz buchstäblich vorschreibt, Fragen über Anstellung und Absetzung von Beamten und Bedienungen, über Regierungs- und Richterstühlebeschlüsse, über Resolutionen und Decrete, über das Verhalten und die Art der Ausführung irgend eines Gesetzes, einer Verfassung oder Einrichtung einzelner Mitbürger und Corporationen vorkommen.

§. 91. Trifft dasjenige ein, wovon im 39. §. geredet ist, daß der König nach vorgenommener Reise über zwölf

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 456. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_472.jpg&oldid=- (Version vom 1.2.2020)