Seite:Constitution der europaeischen staaten 473.jpg

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Monate aus dem Reiche bleibt; so ruft der Staatsrath, durch eine öffentliche Aufforderung, die Stände des Reichs zum allgemeinen Reichstage zusammen, und läßt die Zusammenberufung innerhalb funfzehn Tagen nach dem Verlaufe gedachter Zeit in den Kirchen der Hauptstadt, und auch baldigst in den übrigen Theilen des Reichs bekannt machen. Wenn der König hiervon benachrichtigt wird, er aber dennoch nicht ins Reich zurückkömmt; so ergreifen die Stände des Reichs diejenigen Maasregeln für die Verwaltung desselben, welche sie am nützlichsten finden.

§. 92. Dasselbe Gesetz gilt, wenn die Krankheit des Königs von der Art zu seyn fortwährt, daß er länger als zwölf Monate sich mit den Regierungsangelegenheiten nicht befassen kann.

§. 93. Wenn der König stirbt, und der Thronfolger noch nicht mündig ist; so fertigt der Staatsrath an die Reichsstände eine Zusammenberufung aus, welche Zusammenberufung innerhalb funfzehn Tagen nach des Königs Tode in den Kirchen der Hauptstadt und so weiter im Reiche kund gemacht werden muß. Die Reichsstände haben, ohne Hinsicht auf irgend ein Testament des verstorbenen Königs, welches die Reichsverwaltung betrifft, einen oder mehrere Vormünder zu verordnen, welche bis zur Mündigkeit des Königs, die Regierung in dessen Namen, diesem Grundgesetze nach, ausüben. Wenn der König sein achtzehntes Jahr erreicht hat; so darf Er in den Staatsrath, ins höchste Tribunal, in die Hofgerichte und Collegien eintreten, doch ohne an irgend einem Beschlusse Theil zu nehmen.

§. 94. Sollte der unglückliche Zufall eintreffen, daß die Königliche Familie, der das Erbrecht zum Reiche aufgetragen ist, von männlicher Seite ausginge; so ruft der Staatsrath, innerhalb der im vorhergehenden §. festgesetzten Zeit, nach dem Tode des letzten Königs zu rechnen, die Stände des Reichs zu einem allgemeinen Reichstage zusammen. Dann sollen die Reichsstände ein neues Königshaus, mit Beibehaltung dieser Regierungsform, erwählen und verordnen, wie die Reichssverwaltung geführt werden muß, bis der gewählte König dieselbe annehmen kann.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 457. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_473.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)