Seite:Constitution der europaeischen staaten 477.jpg

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Dienste befindliche Präsident seine Stelle. Dieser Richterstuhl hat, nachdem die Untersuchung geschehen, und das Urtheil den Gesetzen gemäß gesprochen ist, dasselbe bei offenen Thüren bekannt zu machen. Keiner hat die Macht, ein solches Urtheil zu ändern; doch sey es dem Könige zu begnadigen unentnommen, indessen darf sich dieß nicht so weit erstrecken, daß der Verurtheilte wieder im Dienste des Reichs eingesetzt werde.

§. 103. Auf jedem Reichstage sollen die Reichsstände zwölf Mitglieder aus jedem Stande zu Geschwornen erwählen, welche zu urtheilen haben, in wie fern die sämmtlichen Mitglieder des höchsten Tribunals sich verdient gemacht, um in ihrem wichtigen Amte beibehalten zu werden, oder ob der eine und der andere derselben, ohne beweislich begangenen Fehler, wovon der vorhergehende §. handelt, sich dennoch den Verdacht zugezogen, daß er wegen Partheilichkeit oder Ungeschicktheit angesehen werde, das öffentliche Zutrauen verwirkt zu haben, und kein Amt weiter beim Königlichen Tribunal bekleiden könne. Diese Geschwornen treten denselben Tag, wann sie gewählt sind, zusammen. Eines der sämmtlichen Mitglieder derselben wird zuerst ausgelooset, worauf die übrigen, Mann für Mann und nicht Standesweise, mit geschlossenen Zetteln über die Frage stimmen: Ob alle Mitglieder des höchsten Tribunals das Vertrauen der Reichsstände besitzen und in ihrem Amte beibehalten werden können? Wird diese Frage einhellig oder mit der größten Zahl der Stimmenden mit Ja beantwortet; so werden die sämmtlichen Mitglieder des höchsten Tribunals beibehalten. Wird sie hingegen mit Nein beantwortet, so macht jeder der Geschwornen eine geschlossene Liste von den Mitgliedern des höchsten Tribunals, es mögen nun mehrere oder wenigere seyn, welche er dafür hält, daß sie ihres Amtes entlassen werden müssen. Ueber die drei unter diesen, welche die größte Anzahl der Stimmen wider sich haben, wird über einen nach dem andern von Neuem gestimmt, wobei zwei Drittheil der Stimmen gegen den oder diejenigen erfordert wird, welche von dem Zutrauen der Reichsstände ausgeschlossen seyn sollen; worauf der oder diejenigen vom Könige, bei welchem hierüber von den Reichsständen Anmeldung geschieht, durch einen gnädigen Abschied

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 461. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_477.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)