Seite:Constitution der europaeischen staaten 480.jpg

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den Reichstagen irgend einer der Committirten ab; so wählen die übrigen einen behörigen Mann, der in die Stelle des Abgehenden tritt.

§. 109. Der Reichstag darf nicht länger als drei Monate dauern, von dem Tage angerechnet, wann der König die Reichsstände, oder deren Ausschuß von dem Zustande und dem Behuf der Finanzen hat unterrichten lassen. Sollten indessen, nach Verlauf der gedachten Zeit, die Reichsstände noch nicht die Reichstagsangelegenheiten abgemacht haben; so melden sie dieß dem Könige, mit dem Verlangen, daß der Reichstag noch eine gewisse Zeit, höchstens einen Monat länger fortwähre, welches der König zu weigern und zu hindern nicht Macht hat. Wenn es aber unvermuthet geschehen sollte, daß nach Verlauf einer solchen verlängerten Zeit die Stände des Reichs den Etat nicht regulirt, oder keine neue Bewilligung zu einem bestimmten Belauf sich erbeten; dann darf der König die Stände des Reichs aus einander gehen lassen, und die vorige Bewilligung verbleibt bis zum nächsten Reichstage. Ist dagegen die ganze Bewilligungssumme bestimmt; sind aber die Reichsstände wegen der Vertheilung nicht eins; dann sollen nach dem, wie sich die festgestellte Bewilligungssumme zu derjenigen verhält, die beim vorhergehenden Reichstage vertheilt worden, die in der letzten Bewilligungsordnung festgesetzten Artikel verhältnißmäßig erhöht oder vermindert werden, und die Reichsstände tragen ihren Bevollmächtigten in der Bank und in dem Reichsschuldencomtoir auf, eine neue Bewilligungsordnung nach jenen Gründen aufzumachen und auszufertigen.

§. 110. Kein Reichstagsmitglied darf, seiner Handlungen oder Aeußerungen wegen im Reichsstande oder in irgend einem Ausschuß der Reichsstände, zur Rede gestellt, oder seiner Freiheit beraubt werden, ohne daß derjenige Stand, zu welchem er gehört, es durch ausdrücklichen Beschluß zuläßt, wobei 5/7 des Standes bei der Umstimmung in pleno der gegenwärtigen Mitglieder einstimmen. Eben so wenig darf irgend ein Reichstagsmitglied von dem Orte, wo der Reichstag gehalten wird, verwiesen werden. Sollte

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 464. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_480.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)