Seite:Constitution der europaeischen staaten 481.jpg

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irgend ein Particulier, oder irgend ein Corps, es sey militair oder civil, oder auch irgend eine Gemeine, wie sie heißen mag, entweder aus eigenem Antriebe, oder durch Anleitung eines Befehls es versuchen wollen, den Reichsständen oder deren Ausschuß oder irgend einem einzelnen Reichstagsmitgliede Gewalt anzuthun, oder deren Freiheit bei ihren Berathschlagungen und Beschlüssen zu stören; so sey solches als Verrätherei anzusehen, und es kömmt auf die Reichsstände an, dergleichen Verbrechen gesetzmäßig zu ahnden.

§. 111. Wird irgend ein Reichstagsmitglied, während des Reichstags oder auf seiner Reise nach oder vor dem Reichstage mit Wort oder That beleidigt, wenn es sich gleich als Mitglied des Reichstags zu erkennen gegeben hat; so soll solches als Hochverrath angesehen und bestraft werden.

§. 112. Bei der Wahl der Reichstagsmitglieder darf irgend ein Beamter die Autorität seines Amts nicht unbehörig anwenden. Geschieht es; so verliert ein solcher seine Stelle.

§. 113. Die Taxirungsmänner, die sich nach den Bewilligungsvorschriften der Reichsstände richten, sollen nicht wegen Debitiren oder Taxiren zur Verantwortung gezogen werden[WS 1].

§. 114. Der König läßt den sämmtlichen Ständen des Reichs den Genuß ihrer Privilegien, Vorrechte, Gerechtsame und Freiheiten; indem es auf der Uebereinkunft der sämmtlichen Reichsstände und auf dem Beifall des Königs beruht, Veränderungen und Ausgleichungen darin vornehmen zu lassen, welche das Wohl des Reichs erfordern. Keine neue Privilegien, welche irgend einen Reichsstand betreffen, können ohne Einwilligung des Königs und aller Reichsstände gegeben und ertheilt werden.

Urkundlich dessen haben wir Gegenwärtiges mit Unserer Namenunterschrift und mit Unsern beigedruckten Siegeln bestärkt, befestigt und bekräftigt. So geschehen Stockholm

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: worden
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 465. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_481.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)