Seite:Constitution der europaeischen staaten 493.jpg

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Meinung mit Freimüthigkeit zu sagen, welche der König verbunden ist zu hören. Indeß ist es diesem vorbehalten, seinen Beschluß nach seinem eigenen Ermessen zu fassen. Findet irgend ein Mitglied des Staatsraths, daß des Königs Beschluß der Staatsform oder den Reichsgesetzen widerstreitet, oder augenscheinlich für Norwegen schädlich ist; so ist es seine Pflicht, kräftige Vorstellungen dagegen zu machen, und seine Meinung im Protokolle beizufügen. Derjenige, der nicht solchergestalt protestirt hat, wird angeschen, als wenn er mit dem Könige einig gewesen, ist dafür verantwortlich, und kann vom Odelsthing vor dem Reichsgerichte zur Rechenschaft gezogen werden.

§. 31. Alle vom Könige selbst ausgefertigte Befehle (mit Ausnahme der militairischen Commandosachen) sollen von dem Norwegischen Staatsminister contrastgnirt werden.

§. 32. Die Beschlüsse, die die Regierung in Norwegen während der Abwesenheit des Königs faßt, werden in des Königs Namen ausgefertigt, und von dem Vicekönige oder Statthalter und vom Staatsrathe unterzeichnet. Contrasignirt werden sie von dem, der die Sache vorträgt, da er für die Uebereinstimmung der Expedition mit dem Protokolle, worin die Resolution eingeführt ist, verantwortlich seyn muß.

§. 33. Alle Vorstellungen über Norwegische Sachen werden, so wie die Expeditionen, die nach Anleitung derselben geschehen, in Norwegischer Sprache abgefaßt.

§. 34. Der Thronerbe von Norwegen führt, wenn er der Sohn des regierenden Königs ist, den Titel Kronprinz. Die übrigen, die ein Erbrecht auf die Krone haben, heißen Prinzen, und die Königlichen Töchter Prinzessinnen.

§. 35. Sobald der Thronerbe sein achtzehntes Jahr vollendet hat, ist er berechtigt Sitz im Staatsrathe zu nehmen, doch ohne Stimme oder Verantwortung.

§. 36. Kein Prinz von Geblüt darf sich ohne Erlaubniß des Königs vermählen. Handelt er dagegen; so verwirkt er sein Recht auf Norwegens Krone.

§. 37. Die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen sollen für ihre Personen vor keinem andern als dem Könige oder dem, den er zum Richter über sie verordnet, belangt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 477. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_493.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)