Seite:Constitution der europaeischen staaten 496.jpg

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§. 50. Stimmberechtigt sind nur Norwegische Bürger, welche 25 Jahre zurückgelegt haben, im Lande fünf Jahre wohnhaft gewesen sind, sich daselbst aufhalten und entweder

1) Beamte sind oder gewesen sind;
2) Landbesitz haben, oder länger als fünf Jahre matriculirtes Land gebaut haben;
3) Bürger in Handelsstädten sind, oder in einer Kauf- oder Landstadt Grundbesitz haben, dessen Werth wenigstens 300 Rthlr. beträgt.

§. 51. Ein Mannzahlregister über alle Stimmberechtigte Einwohner soll in jeder Kaufstadt vom Magistrat und in jedem Kirchspiel vom Vogt oder Prediger verfaßt werden. Die Veränderungen, welche in denselben nachher vorfallen möchten, werden unverzüglich darin aufgeführt. Jeder soll, ehe er in dieß Verzeichniß eingeführt wird, öffentlich zu Gericht der Constitution Treue schwören.

§. 52. Das Stimmrecht wird suspendirt wegen gerichtlicher Anklage eines Verbrechens, Unmündigkeit, wegen Fallit, bis die Gläubiger volle Bezahlung erhalten haben, es sey dann, daß der Concurs durch Feuersbrunst oder anderes nicht zuzurechnendes und erweisliches Unglück verursacht wird.

§. 53. Das Stimmrecht wird verloren durch Verurtheilung zum Zuchthaus, zur Karre oder zu einer andern entehrenden Strafe; durch den Eintritt in die Dienste einer fremden Macht, ohne die Einwilligung der Regierung; durch Erwerbung des Bürgerrechts in einem fremden Staate; durch die Ueberführung, Stimmen erkauft, seine eigene Stimme verkauft, oder in mehr als einer Wahlversammlung gestimmt zu haben.

§. 54. Die Wahl- und Districtsversammlungen werden jedes dritte Jahr gehalten. Sie müssen vor dem Ausgang des Decembermonats zu Ende gebracht seyn.

§. 55. Die Wahlversammlungen werden auf dem Lande in der Hauptkirche des Kirchspiels, in den Kauf- und Handelsstädten in der Kirche, auf dem Rathhause oder einer andern dazu bequemen Stelle gehalten. Sie werden auf dem Lande von dem Prediger und seinen Gehülfen, in den Städten von den Magistraten und Vorstehern geleitet.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 480. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_496.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)