Seite:Constitution der europaeischen staaten 502.jpg

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§. 78. Bewilligt der König den Beschluß; so versieht er ihn mit seiner Unterschrift, wodurch er Gesetz wird. Genehmigt er ihn nicht; so sendet er ihn an das Odelsthing mit der Erklärung zurück, daß er es nicht dienlich findet, den Beschluß zu sanctioniren.

§. 79. In diesem Fall darf der Beschluß nicht mehr von dem dann versammelten Storthing dem Könige vorgelegt werden, der sich auf dieselbe Weise benehmen kann, wenn das nächste ordentliche Storthing denselben Beschluß aufs neue vorschlägt. Wird er aber, nachdem er abermals erwogen worden, von dem dritten ordentlichen Storthing wiederum auf beiden Thingen unverändert angenommen, und dann dem Könige mit dem Begehren vorgelegt, daß Seine Majestät Ihre Sanction einem Beschlusse nicht verweigern möchten, welche das Storthing, nach der reiflichsten Ueberlegung, als nützlich ansieht; so wird er Gesetz, wenn auch des Königs Sanction nicht erfolgt, ehe das Storthing sich trennt.

§. 80. Das Storthing bleibt so lange versammelt, als es für nöthig findet, doch nicht über drei Monate, ohne des Königs Erlaubniß. Wenn es vom Könige aufgehoben wird, nachdem es seine Verrichtungen zu Ende gebracht hat, oder die bestimmte Zeit versammelt gewesen ist, ertheilt der König zugleich seine Resolution auf die bereits vorher nicht abgemachten Beschlüsse, indem er sie entweder bestätigt oder verwirft. Alle die, welche er nicht ausdrücklich annimmt, werden angesehen, als ob sie von ihm verworfen wären.

§. 81. Alle Gesetze werden in der Norwegischen Sprache und (die im 79. §. ausgenommenen) in des Königs Namen, unter dem Siegel des Norwegischen Reichs und in folgenden Ausdrücken ausgefertigt: „Wir N. N. thun kund und zu wissen, daß Uns ein Beschluß des Storthings von Dato vorgelegt ist, so lautend: (Hier folgt der Beschluß.) Daher haben Wir angenommen und bekräftigt, wie Wir denselben hierdurch als Gesetz annehmen und bekräftigen, unter Unserer Hand und des Reichs Siegel.“

§. 82. Die Sanction des Königs ist nicht erforderlich zu den Beschlüssen des Storthings, wodurch es sich 1) als Storthing nach der Constitution versammelt erklärt; 2) es

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 486. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_502.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)