Seite:Constitution der europaeischen staaten 503.jpg

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seine innere Polizei bestimmt; 3) es die Vollmachten der anwesenden Mitglieder annimmt oder verwirft; 4) es Erkenntnisse über Wahlstreitigkeiten bestätigt oder verwirft; 5) es Fremde naturalisirt; 6) und endlich auch nicht zu dem Beschlusse, wodurch das Oldesthing den Staatsrath oder Andere unter Verantwortung setzt.

§. 83. Das Storthing kann das Bedenken des höchsten Gerichts über wichtige Gegenstände einziehen.

§. 84. Es wird bei offenen Thüren gehalten, und seine Verhandlungen werden durch den Druck bekannt gemacht, ausgenommen in den Fällen, wo das Gegentheil durch Stimmenmehrheit beschlossen wird.

§. 85. Der, der einem Befehl gehorcht, dessen Absicht dahin geht, die Freiheit und Sicherheit des Storthings zu stören, macht sich dadurch der Verrätherei gegen das Vaterland schuldig.

Ueber die richterliche Gewalt.

§. 86. Die Mitglieder des Lagthings machen zugleich mit dem höchsten Gerichte das Reichsgericht aus, welches vom Oldesthinge eingeleitet worden, entweder gegen die Mitglieder des Staatsraths oder des höchsten Gerichts, wegen Amtsverbrechen, oder gegen die Mitglieder des Storthings, wegen der Verbrechen, die sie, als solche, begehen möchten. Im Reichsgerichte hat der Präsident des Lagthings den Vorsitz.

§. 87. Der Beklagte kann, ohne deshalb irgend eine Ursache anzugeben, von den Mitgliedern des Reichsgerichts bis zu einem Drittheile perhorresciren, doch so, daß das Gericht nicht weniger als funfzehn Personen ausmacht.

§. 88. Das höchste Gericht urtheilt in letzter Instanz. Es darf nicht aus weniger Mitgliedern als dem Justitiarius und sechs Beisitzern bestehen.

§. 89. In Friedenszeiten ist das höchste Gericht nebst zwei Officieren, welche der König dazu verordnet, die zweite und letzte Instanz in allen den Kriegsgerichtssachen, welche entweder den Verlust des Lebens oder der Ehre, oder eine Freiheitsberaubung auf längere Zeit als drei Monate betreffen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 487. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_503.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)