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2.
Fundamentalgesetz des Königreiches der Niederlande vom 24. Aug. 1815.

Im ersten Theile dieser Schrift S. 502 ff. war bereits im Zusammenhange dargestellt worden, wie dieses Fundamentalgesetz zuerst, vor der Vereinigung Belgiens mit Holland, von dem souverainen Fürsten der Niederlande zunächst auf das ehemalige Königreich Holland, nach dem ersten Pariser Frieden aber vom 30. Mai 1814 auf das ganze nun vereinigte Königreich der Niederlande ausgedehnt, den versammelten Repräsentanten des vereinigten Volkes vorgelegt, von diesen, der Mehrheit nach, angenommen, und vom Könige am 24. August 1815 als Fundamentalgesetz – des Widerspruchs in den belgischen Provinzen ungeachtet – aufgestellt und sanctionirt worden war. Es existirte weder im teutschen Buchhandel das Original dieser Constitution, noch war bis dahin eine vollständige Uebersetzung derselben in irgend einem öffentlichen Blatte erschienen. Nach der Bestimmung dieses Werkes sollte aber diese Constitution in extenso mitgetheilt werden. Sie ward also aus dem Haag verschrieben, und erscheint hier in einer wörtlichen Uebersetzung. Das Original führt den

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 494. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_510.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)