Seite:Constitution der europaeischen staaten 512.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

welche nach dem Wiener Tractat zu dem Königreiche gehören.

Die Provinz Lüttich begreift das Gebiet des Departements der Ourthe, mit Ausnahme des Theils, welcher durch denselben Tractat davon getrennt worden ist.

Die Provinz Namur enthält den Theil des Departements der Sambre und Maas, welcher nicht zu dem Großherzogthume Luxemburg gehört.

Die Gränzen des Großherzogthums Luxemburg sind durch den Wiener Tractat bestimmt.

3. Die für nützlich oder nöthig gehaltenen Gränzberichtigungen zwischen den Provinzen werden durch ein Gesetz bestimmt werden, welches sowohl auf das Interesse der Bewohner, als auf die Erleichterung der allgemeinen Verwaltung Rücksicht nehmen wird.

4. Jedes Individuum, das sich im Gebiete des Königreiches befindet, es sey ein Einwohner oder Fremder genießt den, den Personen und Vermögen zugesicherten Schutz.

5. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist durch das Gesetz bestimmt.

6. Das Recht zu votiren in den Städten und auf dem Lande, so wie die Zulässigkeit zu den Provinzial- und Localverwaltungen, wird nach den Local- und Provinzialstatuten bestimmt.

7. Die Verfügungen dieser Statuten über das Recht und die Zulässigkeit, welche der vorige Artikel erwähnt, sollen, so wie sie nach Verfluß des zehnten Jahres, von der Promulgation des Fundamentalgesetzes an gerechnet, in Gültigkeit seyn werden, für einen Theil dieses Gesetzes geachtet werden.

8. Niemand kann zum Mitglied der Generalstaaten, zum Chef oder Mitglied des Departements der allgemeinen Verwaltung, zum Staatsrath, zum Commissair des Königs in den Provinzen, oder zum Mitglied des Obergerichtshofes (Haute Cour) ernannt werden, wenn er nicht Einwohner der Niederlande, und im Königreiche, oder in den Kolonien von Aeltern, welche daselbst wohnhaft sind, gebohren ist.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 496. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_512.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)