Seite:Constitution der europaeischen staaten 516.jpg

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In keinem Falle kann der Sitz der Regierung außerhalb des Königreiches verlegt werden.

Zweite Section.
Von den Einkünften der Krone.

30. Der König genießt ein jährliches Einkommen von 2,400,000 Gulden, aus dem öffentlichen Schatze zahlbar.

31. Wenn der jetzt regierende König Wilhelm Friedrich von Oranien-Nassau den Vorschlag dazu thut; so können ihm durch ein Gesetz Domänen zu völligem Eigenthume bis zum Betrage von 500,000 Gulden Einkünften angewiesen werden, welche von den im vorigen Artikel bestimmten Einkünften abgezogen werden.

32. Schicklich meublirte Sommer- und Winterpalläste sind zur Wohnung des Königs bestimmt, mit einer jährlichen Summe, die für die Unterhaltung dieser Palläste 100,000 Gulden nicht übersteigen darf.

33. Der König, die Prinzen und die Prinzessinnen seines Hauses, sind von allen persönlichen und directen Auflagen befreit; sie sind von der Grundsteuer nur für die Wohnungen, welche ihnen angewiesen sind, befreit; sie sind aber allen andern Auflagen unterworfen.

34. Der König richtet sein Haus ein, wie es ihm gut scheint.

35. Eine verwittwete Königin genießt während ihres Wittwenstandes ein jährliches Einkommen von 150,000 Gulden aus dem öffentlichen Schatze.

36. Der älteste Sohn des Königs, oder sein männlicher Descendent, als präsumtiver Kronerbe, ist der erste Unterthan des Königs; er führt den Titel eines Prinzen von Oranien.

37. Der Prinz von Oranien genießt in dieser Qualität vom erfüllten 18. Jahre an ein jährliches Einkommen von 100,000 Gulden aus dem öffentlichen Schatze, welches auf 200,000 Gulden erhöht wird, wenn er in Gemäßheit[WS 1] zu dem Artikel 13 sich vermählt.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Gemäß-
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 500. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_516.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)