Seite:Constitution der europaeischen staaten 527.jpg

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sind, wenn sie nicht beweisen, daß sie durch Krankheit daran verhindert worden.

Dritte Section.
Von der ersten Kammer der Generalstaaten.

87. Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten zu aller Schadloshaltung für Versetzung und Aufenthalt eine Summe von 3000 Gulden jährlich.

88. Bei dem Eintritt in ihr Amt leisten sie, jeder nach dem Ritual seines Cultus, in die Hände des Königs die für die Mitglieder der zweiten Kammer vorgeschriebenen Eide.

89. Der König ernennt den Präsidenten der ersten Kammer für die Dauer einer Session.

Vierte Section.
Verordnungen, die beiden Kammern gemein sind.

90 Man kann nicht zu gleicher Zeit Mitglied beider Kammern seyn.

91. Die Chefs der allgemeinen Verwaltungsdepartements haben in beiden Kammern Sitz.

Ihre Stimme ist nur dann deliberativ, wenn sie Mitglieder der Kammer sind, in welcher sie sitzen.

92. Die Mitglieder der Generalstaaten können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder der Rechnungskammer seyn, noch überhaupt Stellen haben, welche zum Rechnungswesen gehören.

93. Ein Mitglied der Provinzialstaaten, das zu den Generalstaaten ernannt wird, verliert, indem es in denselben Sitz nimmt, seine vorige Eigenschaft.

94. Jede Kammer verificirt die Vollmachten ihrer Mitglieder, und entscheidet die in dieser Hinsicht entstandenen Streitigkeiten.

95. Jede Kammer ernennt ihren Protokollführer (greffier).

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 511. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_527.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)