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Fünfte Section.
Von der gesetzgebenden Gewalt.

105. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich von dem Könige und den Generalstaaten ausgeübt.

106. Der König richtet die Vorschläge, welche er den Generalstaaten thun will, an die zweite Kammer, durch ein Sendschreiben (message), welches die Beweggründe enthält, oder durch Commissäre.

107. Die Kammer berathschlagt in allgemeiner Versammlung über keinen Vorschlag des Königs eher, als bis sie ihn in den verschiedenen Sectionen geprüft hat, in welche alle Mitglieder der Kammer sich theilen, und welche periodisch durch das Loos erneuert werden.

108. Die Sitzungen der zweiten Kammer der Generalstaaten sind öffentlich; doch bildet sich die Kammer zu einer Comittée, wenn der zehnte Theil der gegenwärtigen Mitglieder es verlangt, oder der Präsident es gut findet.

In der Comittée können Beschlüsse über die Gegenstände gefaßt werden, welche daselbst verhandelt worden sind.

109. Wenn die zweite Kammer, nachdem sie über den allgemeinen Bericht, der ihr von dem Gutachten ihrer Sectionen gemacht wird, berathschlagt hat, den Entwurf annimmt; so sendet sie ihn der ersten Kammer mit folgender Formel zu:

„Die zweite Kammer der Generalstaaten sendet der ersten Kammer den beigefügten Vorschlag des Königs zu; sie glaubt daß er anzunehmen ist.“

110. Wenn die zweite Kammer den Vorschlag nicht annehmen zu können glaubt; so giebt sie dem Könige mit folgenden Worten Nachricht davon:

„Die zweite Kammer der Generalstaaten bezeugt dem Könige ihre Dankbarkeit für den Eifer, mit welchem er über die Interessen des Königreiches wacht, und ersucht ihn ehrfurchtsvoll, seinen Vorschlag in weitern Betracht zu nehmen.“

111. Wenn die erste Kammer einen von der zweiten Kammer angenommenen Vorschlag des Königs erhält; so

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 513. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_529.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)