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von dem Gesetz für competent erklärten Staatsbeamten, und mit Beobachtung der im Gesetze festgesetzten Formen geschieht.

171. Die Confiscation des Vermögens kann nie Statt finden, um welches Verbrechens willen es auch sey.

172. Jedes Criminalurtheil, das auf Condemnation erkennt, muß das Verbrechen mit allen Umständen, welche es begründen, aussprechen, und die Artikel des Gesetzes enthalten, welche die Strafe androhen.

173. Bei den Civilurtheilen werden die Gründe angegeben.

174. Jedes Urtheil wird in öffentlichem Gerichte ausgesprochen.

Zweite Section.
Von dem Obergerichtshofe und den Tribunalen.

175. Es giebt für das ganze Königreich ein oberstes Tribunal, welches den Namen eines Obergerichtshofes führt, und dessen Mitglieder so viel möglich aus allen Provinzen gewählt werden.

176. Der Obergerichtshof benachrichtigt die zweite Kammer der Generalstaaten von den Stellen, welche in seiner Mitte vacant werden. Der König ernennt zu diesen Stellen aus einer dreifachen Liste, welche diese Kammer ihm überreicht.

Er ernennt den Präsidenten des Obergerichtshofs aus dessen Mitgliedern.

Er ernennt den Generalprocurator.

177. Die Mitglieder der Generalstaaten, die Chefs der allgemeinen Verwaltungsdepartements, die Staatsräthe und der Commissäre des Königs in den Provinzen stehen, wegen aller während der Dauer ihres Amts begangenen Vergehungen, unter der Gerichtsbarkeit des Obergerichtshofes.

Wegen der in der Ausübung ihres Amts begangenen Vergehungen können sie nicht eher belangt werden, als bis die Generalstaaten ihre Belangung autorisirt haben.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 524. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_540.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)