Seite:Constitution der europaeischen staaten 541.jpg

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178. Das Gesetz bezeichnet die andern Staatsbeamten, welche wegen aller während der Dauer ihres Amts begangenen Vergehungen unter der Gerichtsbarkeit des Obergerichtshofes stehen.

179. Die gegen den König, die Mitglieder seines Hauses und den Staat gerichteten Klagen können nur von dem Obergerichtshofe angestellt werden. Ausgenommen sind die Realklagen, welche vor die ordentlichen Richter gebracht werden.

180. Der Obergerichtshof hat die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justiz in dem ganzen Umfange des Königreiches. Er wacht darüber, daß die Gerichtshöfe und Tribunale eine richtige Anwendung von den Gesetzen machen; er annullirt ihre Verhandlungen und ihre Urtheile, welche denselben zuwider sind; alles in Gemäßheit der Eigenschaften, welche ihm durch den Codex der Procedur beigelegt sind.

181. Die Appellation in den Sachen, welche nach den Gesetzen in erster Instanz von den Provinzialgerichtshöfen entschieden werden, kommt vor den Obergerichtshof.

182. Es giebt einen Gerichshof für eine oder für mehrere Provinzen.

Der König ernennt zu den vacanten Stellen in den Gerichtshöfen aus einer dreifachen Liste, welche ihm von den Provinzialstaaten überreicht wird.

Er ernennt die Präsidenten dieser Gerichtshöfe aus ihren Mitgliedern.

Er ernennt die Generalprocuratoren.

183. Die Criminaljustiz wird ausschließlich von den Provinzialgerichtshöfen und den andern Criminaltribunalen verwaltet, deren Gründung nöthig befunden werden wird.

184. Die Verwaltung der Civiljustiz ist den Provinzialgerichshöfen und den Civiltribunalen anvertraut.

185. Die Organisation der Provinzialgerichtshöfe, der Civil- und Criminaltribunale, ihre Benennung, ihr Geschäftskreis, ihre Verhältnisse (attributions), so wie der Generalprocuratoren und andrer Ministerialofficianten werden durch das Gesetz bestimmt.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 525. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_541.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)