Seite:Constitution der europaeischen staaten 545.jpg

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Vorwande zu einem andern Dienst berufen werden, als zu dem der Communalgarde, von welcher unten die Rede seyn wird.

208. In den gewöhnlichen Zeiten wird die Miliz alle Jahre ungefähr einen Monat lang exercirt; jedoch kann der König, wenn das Interesse des Staats es erheischt, ein Viertheil der Milizen versammelt halten.

209. Im Falle eines Kriegs, oder bei andern außerordentlichen Umständen, kann der König die ganze Miliz berufen und versammelt halten. Wenn die Generalstaaten nicht versammelt sind, beruft er sie zu gleicher Zeit zusammen; er setzt sie von dem Zustande der Dinge in Kenntniß, und verabredet mit ihnen die weitern Maasregeln.

210. In keinem Falle kann die Miliz in den Kolonieen gebraucht werden.

211. Die Miliz kann in keinem Falle die Gränzen des Königreiches ohne die Einwilligung der Generalstaaten überschreiten, außer bei dringenden Gefahren, und wenn bei Garnisonsveränderungen der kürzeste Weg durch fremdes Gebiet geht. In beiden Fällen unterrichtet der König, so bald als möglich, die Generalstaaten von den Befehlen, welche er gegeben hat.

212. Alle Ausgaben, die auf die Heere des Staats Bezug haben, werden von dem öffentlichen Schatze getragen.

Die Einquartierung und die Ernährung der Kriegsleute, die den Truppen des Königs, oder den Festungen zu machenden Prästationen, von welcher Natur sie seyen, können nicht einen oder mehrern Einwohnern, einer ober mehrern Gemeinden zur Last fallen. Wenn, wegen unvorhergesehener Umstände, solche Prästationen von Individuen oder Gemeinden gemacht werden; so bringt sie der Staat in Rechnung, und es wird dafür, nach dem durch die Reglements aufgestellten Tarif, eine Schadloshaltung bezahlt.

213. In den Gemeinden, welche zusammengenommen eine Bevölkerung von 2500 und drüber Einwohnern haben, giebt es, wie vorher, Communalgarden, welche zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe gebraucht werden; sie können im Falle des Kriegs gebraucht werden, um die Angriffe des Feindes abzuhalten.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 529. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_545.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)