Seite:Constitution der europaeischen staaten 547.jpg

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219. Der König bestimmt, nachdem er die Stände der Provinzen gehört hat, und nach dem Gutachten des Staatsraths, welche Arbeiten unter die Direction des Staats gestellt werden, und setzt zugleich die Art und Weise fest, wie für die Kosten ihrer Unterhaltung gesorgt wird.

220. Wenn hydraulische Arbeiten, Deiche oder Schleusen, welche bestimmt sind, die Gewässer der Seen oder der Flüsse aufzunehmen, auf Kosten von Gesellschaften, Gemeinden oder Privatpersonen unterhalten und von ihnen dirigirt werden; so übt die Generaldirection über diese Arbeiten eine unmittelbare Aufsicht aus, und wacht darüber, daß ihre Erbauung und Ausbesserung nicht dem allgemeinen Interesse nachtheilig sey; sie giebt in dieser Hinsicht den Gesellschaften, Communen oder Privatpersonen die nöthigen Instructionen.

Die unmittelbare Aufsicht über diese Arbeiten kann auch aus Gründen des Nutzens oder der Convenienz von dem Könige den Ständen der Provinzen übertragen werden.

221. Die Stände der Provinzen haben die Aufsicht über alle in dem vorigen Artikel nicht begriffene hydraulische Arbeiten, so wie über die Kanäle, Fahrwasser, Seen, Gewässer, Brücken und Straßen, welche auf Kosten der Gesellschaften, Gemeinden oder Privatpersonen bestehen. Sie sorgen dafür, daß diese Arbeiten gut und tüchtig gebaut und unterhalten werden.

222. Die Stände haben die Aufsicht über alle Gesellschaften, welche Hoogheemraadschappen, Heemaadsschappen, Wateringen, Waterschappen, Deich- oder Poldendirectionen heißen, unter welcher Benennung sie in ihrer Provinz existiren mögen; jedoch mit Vorbehalt dessen, was im Artikel 220 über die Verhältnisse der Generaldirection hinsichtlich der Arbeiten, welche dazu dienen, die Gewässer des Meeres und der Flüsse aufzunehmen, gesagt worden ist.

Die Reglements dieser Gesellschaften können, selbst wenn sie von der, ihre Einrichtung begründenden, höchsten Instanz gebilligt worden sind, von den Ständen der Provinzen, unter Genehmigung des Königs, modificirt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 531. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_547.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)