Seite:Constitution der europaeischen staaten 549.jpg

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228. Die Verwaltung wohlthätiger Anstalten und die Erziehung der Armen wird als ein nicht minder wichtiger Gegenstand der Vorsorge der Regierung betrachtet. Von denselben wird ebenfalls den Generalstaaten jährliche Rechenschaft abgelegt.

Eilftes Kapitel.
Von den Veränderungen und Zusätzen.

229. Wenn die Erfahrung zu erkennen gäbe, daß Abänderungen oder Zusätze zu dem Fundamentalgesetze nothwendig sind; so muß ein Gesetz sie mit Präcision bezeichnen, indem es zugleich ihre Nothwendigkeit ausspricht.

230. Dieses Gesetz wird den Provinzialstaaten zugesandt, welche in der Frist, die es festsetzt, den ordentlichen Mitgliedern der zweiten Kammer der Generalstaaten eine gleiche Anzahl außerordentlicher Mitglieder hinzufügen, welche auf dieselbe Art, wie die erstern, gewählt werden.

231. Wenn Kraft der Artikel 27, 44, 46 die zweite Kammer der Generalstaaten sich in doppelter Anzahl versammeln muß; so geschieht die Ernennung durch die Provinzialstaaten, welche durch die Staatsbeamten, die die königliche Autorität ausüben, zusammenberufen werden.

232. Die zweite Kammer der Generalstaaten kann keinen Entschluß über eine Abänderung oder einen Zusatz zu dem Fundamentalgesetze fassen, wenn nicht zwei Drittheile der Mitglieder, aus denen die Versammlung besteht, gegenwärtig sind. Die Beschlüsse werden nach ber Majorität von drei Viertheilen der Stimmen gefaßt.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 533. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_549.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)