Seite:DE Stirner Schriften 056.jpg

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Aversionalbewilligungen auch einzelne Begünstigungen zum Nachtheil anderer Verleger ähnlicher Zeitungen vorkommen können, und daß diejenigen Redaktoren und Verleger von Zeitschriften, die sich solcher Begünstigungen erfreuen, im eigenen Interesse vielfache Rücksichten bei der Redigierung der Zeitungsartikel gegen die betreffenden Staatsbehörden nehmen werden und müssen, dabei also nicht frei und unabhängig handeln können, um sich den vermehrten und erleichterten Debit ihrer Zeitung zu sichern, das ist wohl unzweifelhaft zu erkennen, ebenso daß der politische Einfluß solcher Begünstigungen Seitens der Administrationsbehörden auf den Werth und Gehalt der Zeitschriften überhaupt von hoher Wichtigkeit für die Oeffentlichkeit ist.“ Deshalb verlangt der Verfasser des Aufsatzes „einerlei Preissätze für den Debit der einzelnen Zeitschriften bei jeder deutschen Postanstalt, und zwar nach den Prozenten von oder zu dem Verlagspreise der Zeitschriften.“ Die Gleichmäßigkeit liegt dann darin, daß ja „der Umfang des Debits sich nur nach dem inneren Werthe der Zeitschriften richtet.“ Auf diese Weise „würden alle Elemente zu speziellen Debitbegünstigungen periodischer Zeitschriften Seitens der Administration gesetzlich verhütet. Begünstigungen oder Ermäßigungen dieser Provisionen oder Debitsantheile dürften hiernächst nur von des Königs Majestät Allerhöchst Selbst als besondere Gnadenbezeugungen zu bewilligen und diese Königlichen Gnadenbewilligungen dann deshalb zu veröffentlichen sein, um jedes Verkennen der Quelle und Veranlassung zu verhüten.“ Unter anderen Berechnungen wird auch angeführt, daß die Staatszeitung früher 1 Thlr. 15 Sgr. an die Post zu zahlen hatte, die übrigen Berliner Zeitungen aber 2 Thlr., daß jetzt jedoch die erstere gar nichts bezahle, die letzteren dafür aber um 20 Sgr. gesteigert worden sind.