Seite:DE Stirner Schriften 068.jpg

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Fortschritt schätzen. Wie auch die übrigen Bestimmungen des drohenden Gesetzes lauten mögen, darin stimmen alle Vermuthungen überein: daß man die Gründe, aus denen bis jetzt auf Scheidung geklagt und darauf erkannt werden kann, einschränken und schärfer bestimmen, daß man, wenn nicht den ganzen Scheidungsprozeß dem weltlichen Gerichte entziehen und vor ein geistliches bringen, so doch den Einfluß der Geistlichen beim Sühneversuch verstärken und den Richter nur wie in zweiter Instanz oder in der Art sprechen lassen wolle, wie er nach dem Verdikt der Geschworenen das Urteil fällt; daß endlich in vielen Fällen, wo die Gerichte bis jetzt auf Scheidung erkennen, nur auf die Trennung von Tisch und Bett erkannt, beiden Theilen in diesem Falle keine anderweitige Verheirathung, wo aber die Scheidung wegen Ehebruchs erfolge, dem schuldigen Theile unbedingt die mit der betheiligten Person untersagt werden solle.“

„Man möchte uns das Gesetz von vorn herein als ein wohlthätiges empfehlen. Ist das ein Grund, um neue Gesetze zu machen, daß sie unser Heil und Glück befördern dürften? Gerade von der Seite, von wo uns das neue Gesetz, wie wir sagen, droht, wird auf das Bestimmteste gegen solche Grundsätze angekämpft. Wo nicht die Willkühr im Spiel ist, dürfen neue Gesetze nur aus der Ueberzeugung von ihrer Nothwendigkeit, von dem allgemein gefühlten Bedürfniß und der gänzlichen Unhaltbarkeit der aktuellen Zustände erlassen werden. Ja auch dann, nach der strengen Theorie, dürfen diese neuen Gesetze nicht eigentlich gegeben werden, sie müssen schon im Volke, in dem allgemeinen Bewußtsein, in der allgemeinen Billigung leben, und der Gesetzgeber — sanktionirt nur durch Wort und Schrift das bereits in der Sitte und dem Gebrauche Gültige. — Die Aufgabe des neuen Ehescheidungsgesetzes ist aber eine vollständige reformatorische: die Ehescheidungen waren leicht, und sie sollen schwer werden. Man