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vor: 1) für die römische Rechtsgeschichte, 2) für die deutsche Rechtsgeschichte, 3) für das preußische Landrecht, 4) für das preußische Criminalrecht, 5) für das preußische Kirchenrecht, 6) für das preußische Staatsrecht. Dies sind einige Züge aus der sehr gediegenen Broschüre, die grade jetzt sehr zeitgemäß erschienen ist und nicht verfehlen wird, das angeregte Thema zu weiterer Besprechung zu führen.


5.

Nr.149

29. Mai 1842.
Preußen

ο Berlin, 26. Mai. Weil denn doch einmal von allen Seiten zum Sturm geblasen wird und die Jerichomauern des Verrotteten vor den Posaunenstössen des Neuen zusammenfallen sollen, so wollen wir es auch nicht absichtlich übersehen, dass grade in den obersten Regionen der Weltgerichtsorkan am heftigsten wüthet. In England, in Frankreich spitzt sich die anfängliche Corpulenz der Fragen immer mehr zu, bis sie endlich durch das enge Himmelspförtlein ins Reich des Uebersinnlichen, der Religion, schlüpfen und dort auf neuem Schlachtplane mit frischen Kräften wieder herüber und hinüber wogen; wie sollte es da in Deutschland, dem eigentlichen Wahlplatze religiöser und philosophischer Kämpfe, anders sein? Seit Strauss mit dem „Leben Jesu“ den Fehdehandschuh hingeworfen hat, folgt rasch eine Herausfoderung auf die andere. Nächst Feuerbach zog besonders Bruno Bauer in der letztern Zeit die Aufmerksamkeit auf sich; seine Entfernung aus der theologischen Facultät gab ihm ausser der wissenschaftlichen Wichtigkeit auch noch eine politische. Bruno Bauer hat recht eigentlich den Kampf gegen die Theologie auf sich genommen, und so muß man nothwendig an ihn erinnert werden, wenn man in das Buch: „Hegel’s Lehre von der Religion und Kunst. Von dem Standpunkte des Glaubens