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Das Ausland. 1,2.1828

Die neue Universität in London.


(Schluß.)

In Krankheitsfällen muß der Professor für einen Stellvertreter auf seine eigenen Kosten sorgen, sobald er vom Rathe dazu aufgefordert wird.

Die Professoren werden zwar nicht die kollective Gewalt einer Körperschaft haben, doch die Befugniß, sich in nöthigen Fällen zu versammeln, um sich über die Universitäts-Angelegenheiten betreffende Vorschläge zu besprechen, die sie der Erwägung des Rathes vorzulegen wünschen.

Nach einem vorläufigen Anschlage wird der Professor etwa 4 bis 6 Pf. St. jährlich von jedem Studenten erhalten; genauere Bestimmungen, mit Berücksichtigung des Unterrichts-Gegenstandes, werden später getroffen werden, so auch in wie fern das Honorar, hinsichtlich einiger Professuren, zu vermehren oder herabzusetzen seyn dürfte.

Durch die Freigebigkeit eines der Actien-Eigenthümer hofft man einen, nicht weit von der Universität entfernten, botanischen Garten zu erhalten. Für die Anschaffung der Apparate, Modelle, anatomischen Präparate und der zu den Vorlesungen nöthigen naturhistorischen Gegenstände wird die Universität Sorge tragen.

Der sechste Paragraph enthält die in Betreff der Disciplin getroffenen Anordnungen.

Die Gewalt des Raths, wird hier gesagt, könne sich nicht über den Bezirk der Universität hinaus erstrecken; indessen werden über diesen wichtigen Gegenstand noch besondere Anordnungen getroffen werden. Zu dem Ende wird man, gleich nach Anstellung der Professoren, ein Reglement abfassen, das einen regelmäßigen Besuch der Vorlesungen, die gehörige Aufmerksamkeit auf den Unterricht und ein tadelfreies und ordentliches Betragen der Studenten verbürgen soll. Fühlt sich nun auch der Rath keinesweges berufen, Verfügungen in Bezug auf das Betragen der Studenten außerhalb dem Bereiche der Universität zu erlassen, so soll doch, um den Eltern und Vormündern solcher junger Leute, die aus der Ferne kommen, die Sache zu erleichtern, bei der Universität ein Verzeichniß von Personen gehalten werden, welche in der Nachbarschaft Kosthäuser für Studenten errichten wollen und von deren dazu erforderlichen Eigenschaften man sich überzeugt hat. – Die Begünstigung, auf jenes Verzeichniß eingetragen und somit vom Rathe empfohlen zu werden, knüpft sich an folgende Bedingungen. Zuvörderst müssen von den betreffenden Personen hinlängliche Beweise über die Unbescholtenheit ihres Charakters in jeder Beziehung beigebracht werden. Sie werden sodann sich verbindlich machen, ihre Pensionäre anzuhalten, bei guter Zeit zu Hause zu seyn, ihnen weder Spiel noch andere Ausschweifungen zu erlauben, sie zum regelmäßigen Besuch irgend eines öffentlichen Gottesdienstes zu vermögen, Bericht über jede Unregelmäßigkeit ihres Betragens abzustatten, falls einem der Pensionäre eine ernsthafte Krankhaft zustieße, davon Anzeige zu machen, keine andern Kostgänger, außer Studenten der Universität, aufzunehmen, und endlich billig in ihren Forderungen zu seyn.

Sollte ein Kosthaus irgend eine dieser Vorschriften unbeobachtet lassen, so wird sein Name aus dem Verzeichnisse gestrichen und den Eltern oder Angehörigen seiner Pensionäre davon Nachricht gegeben werden. –

Im siebenten Paragraph wird in Betreff der Honorare bemerkt, daß, mit Ausnahme des medizinischen Studienkurses, der etwas höher angesetzt ist, weil die Unterhaltung der dazu erforderlichen Anstalten mit bedeutenden Kosten verknüpft ist, – der ganze Kostenbetrag eines akademischen Lehrkursus, für ein von einem Eigenthümer eingeführtes Mitglied der Universität, 25 Pf. St. das Jahr nicht übersteigen würde. Die Unterrichtskosten für die andern nicht von den Eigenthümern eingeführten Studenten werden jedoch bedeutend größer seyn; auch sollen bei der Aufnahme die erstern in allen Fällen den Vorzug haben.

Der achte Paragraph beschreibt das Universitäts-Gebäude[1] und dessen innere Einrichtung.

Der neunte Paragraph handelt von den Eigenthümern und den ihnen zustehenden Vorrechten.

Nach der Stiftungs-Urkunde soll der Kapitalfonds der Universität 300,000 Pf. St. nicht übersteigen, aber auch nicht weniger als 150,000 Pf. St. betragen, welche Summe in Aktien, jede von 100 Pf. St., getheilt ist. Diesen letztern Betrag erreichen bereits die Subscriptionen, die Schenkungen nicht gerechnet.

Wenn diese Urkunde dem Rathe eine große Gewalt überträgt, so sucht sie doch zugleich jede Unregelmäßigkeit, bei Ausübung dieser Gewalt, durch die Anstellung von Kontroleurs (Auditors) und durch die General- und Spezial-Versammlungen derselben entgegen zu wirken, die, Behufs der Revision des Verfahrens des Raths und des Erlasses solcher neuer Anordnungen und Verfügungen, als bei den Fortschritten der Anstalten von Zeit zu Zeit erfordert werden dürften, gehalten werden sollen.

Den Aktien-Eigenthümern stehen nach der Stiftungs-Urkunde folgende Rechte und Befugnisse zu: 1) das Vorrecht, für jede Aktie einen Studenten zu präsentiren; 2) Zinsen von dem eingezahlten Betrage jeder Aktie, jedoch nicht über 4 pCt.; 3) die Befugniß, den Besitz der Aktien zu übertragen; 4) ist der Besitzer einer Aktie zu Einer Nummer berechtigt; der von 5 Aktien zu zwei und der von zehn Aktien und mehr zu drei Nummern. – Die Donatarien von 50 Pf. St. und mehr genießen alle Vorrechte und Befugnisse der Aktionäre, nur können sie ihren Antheil an denselben weder übertragen noch vererben. –

Aus den angestellten Berechnungen erhellet, daß, sollte sich die Anzahl der Studenten auch nur auf 2000 belaufen, die Honorare derselben den Rath in den Stand setzen werden, nach Abzug von 4 pCt. Kapitalzinse, noch eine bedeutende Summe auf die Seite zu legen, um die Bibliothek, die anatomischen und naturhistorischen Museen zu erweitern.

  1. Für den Platz dazu (zwischen Upper Gover Street und New Road) ist, wie aus einer der Beilagen ersichtlich, eine Ankaufssumme von 30,000 Pf. St. bezahlt worden.
Empfohlene Zitierweise:
: Das Ausland. 1,2.1828. Cotta, München 1828, Seite 184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Ausland_(1828)_194.jpg&oldid=- (Version vom 4.8.2020)